Vorlage
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Radondosimeter
Art. 37 Grundlegende Anforderungen
Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 13 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 38 Verfahren für das Inverkehrbringen
Radondosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV.
Art. 39 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Radondosimeter müssen alle zwei Jahre einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und Anhang 13 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder ein beauftragtes Referenzlaboratorium unterzogen werden.
3. Abschnitt: Radonexposimeter
Art. 40 Grundlegende Anforderungen
Radonexposimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 41 Verfahren für das Inverkehrbringen
Radonexposimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung.
Art. 42 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Radonexposimeter müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 20129 über Messmittel für ionisierende Strahlung wird aufgehoben.
9 AS 2012 7211