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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: Radondosimeter

Art. 37 Grundlegende Anforderungen

Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 13 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 38 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radondosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV.

Art. 39 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radondosimeter müssen alle zwei Jahre einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und Anhang 13 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder ein beauftragtes Referenzlaboratorium unterzogen werden.

3. Abschnitt: Radonexposimeter

Art. 40 Grundlegende Anforderungen

Radonexposimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 41 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radonexposimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung.

Art. 42 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radonexposimeter müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 14 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 20129 über Messmittel für ionisierende Strahlung wird aufgehoben.

9 AS 2012 7211