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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1Zulassungen von Messmitteln für ionisierende Strahlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Zulassungen nach den Vorschriften dieser Verordnung erneuert werden.

2Messmittel für ionisierende Strahlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 MessMV unterzogen wurden, dürfen bis zur nächsten Fälligkeit dieses Verfahrens weiterverwendet werden. Danach müssen sie nach den massgebenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach dieser Verordnung überprüft werden.

3Aktive Personendosimeter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und von den Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz nach Artikel 184 StSV oder dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) dem METAS innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, gelten als zugelassen. Die Fristen für die massgebenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit beginnen mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung. Bis zur ersten Kalibrierung nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist als Bezugswert der Wert anzunehmen, der bei der ersten Durchführung des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ermittelt wurde.

4Messmittel, die von ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem massgebenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden. Bauarten von Messmitteln, die über keine Zulassung verfügen, dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung während maximal zwölf Monaten weiterverwendet werden.

5Brachytherapie-Dosimeter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, gelten als zugelassen. Die erste Eichung nach dieser Verordnung muss innert vier Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.

6Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte unterstehen ab Inkrafttreten dieser Verordnung den neuen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit. Messmittel, die nach bisherigem Recht geeicht worden sind, können weiterverwendet werden, wenn das erste Kontrollverfahren nach dieser Verordnung durch die Verwenderin innert einem Jahr nach deren Inkrafttreten erfolgreich durchgeführt wird.