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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

h. im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Behörden.

2Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung sowie einer Erstkalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung, wenn sie verwendet werden zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen.

Art. 27 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden:

a. für den Strahlenschutz in Kernanlagen;

b. zur Überwachung mobiler Strahlungsquellen, die für zerstörungsfreie Prüfungen verwendet werden;

c. zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für Versandstücke bei Transporten der Gefahrgutklasse 7;

d. zur Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht von Material nach Artikel 105 StSV;

e. für die Umgebungsdosimetrie nach Artikel 191 StSV;

f. im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Behörden.

2Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen alle fünf Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden:

a. in Kontrollbereichen nach Artikel 80 StSV;

b. bei Prüfungen nach Artikel 19 Absatz 4 SnAV oder beim Inverkehrbringen nichtmedizinischer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.

3Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen.

4Bei mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräten nach Absatz 3 kann anstelle des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin eine Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ist eine Kalibrierung zwingend.