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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

c. zur Verhaltensoptimierung nach Artikel 14 Buchstabe d der Dosimetrieverordnung.

2Aktive Personendosimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung kalibriert und alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden:

a. als Alarmdosimeter nach Artikel 14 Buchstabe b der Dosimetrieverordnung;

b. zur Dosisüberwachung bei Schwangeren nach Artikel 14 Buchstabe e der Dosimetrieverordnung.

3Aktive Personendosimeter müssen alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden zur Alarmierung und Überwachung der Personendosis von Mitarbeitenden der ABC-Einsatzorganisationen während der Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall.

4Bei aktiven Personendosimetern kann anstelle des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin eine Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ist eine Kalibrierung zwingend.

6. Kapitel: Radonmessmittel

1. Abschnitt: Radonmessgeräte

Art. 34 Grundlegende Anforderungen

Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 12 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 35 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radonmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 12 der vorliegenden Verordnung.

Art. 36 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radonmessgeräte müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 12 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.