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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

1.2.4 Die Anforderungen an die Kontrollvorrichtung und die radioaktive Prüfquelle

richten sich nach der Norm IEC 60731:2011.

2 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Ersteichung umfasst nebst den allgemeinen Prüfungen gemäss Anhang 5 Ziffer 2 MessMV die Prüfpunkte für die Nacheichung.

3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

3.1 Nacheichung

3.1.1 Dem Brachytherapie-Dosimeter muss für die Eichung eine Bedienungsanlei-

tung mit technischer Beschreibung beiliegen.

3.1.2 Die Eichung umfasst die Prüfung der Funktionstüchtigkeit sowie die Kalib-

rierung des Brachytherapie-Dosimeters. Im Weiteren wird die radioaktive Kontrollvorrichtung begutachtet und die dem Kontrollstrom entsprechende Anzeige im Eichzertifikat als Kontrollanzeige festgehalten.

3.1.3 Die Kalibrierung erfolgt in den Referenzstrahlungsfeldern der jeweiligen

Strahlungsstärke beziehungsweise -modalität.

3.1.4 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 3 % für HDR-Brachytherapie-Dosimeter.

3.1.5 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 5 % für MDR- und LDR-Brachytherapie-

Dosimeter.

3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin

3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird mit der radioaktiven Kon-

trollvorrichtung die Abweichung des Anzeigewertes des Brachytherapie-Dosimeters von dessen Bezugswert bestimmt.

3.2.2 Die Prüfung ist mit den im Eichzertifikat festgehaltenen Komponenten durch-

zuführen.

3.2.3 Die Luftdichtekorrektur bei der Prüfung mit der radioaktiven Kontrollvorrich-

tung muss mit rückführbar kalibrierten Thermometern und Barometern erfolgen. Die Luftdichtekorrektur muss bei einem Vertrauensniveau von 95 % auf mindestens ± 0,3 % genau sein. Dabei müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:

– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;

– Kennzeichnung des Elektrometers, der Kammer, des Adapters, der radioaktiven Kontrollvorrichtung;

– Kontrollanzeige, dem Nullstrom einschliesslich Leckstrom entsprechende Anzeige vor und nach der Kontrollstrommessung sowie Temperatur und Luftdruck;

– luftdichtekorrigierte Kontrollanzeige, bezogen auf die Referenztemperatur T0 = 293,15 K und den Referenzluftdruck p0 = 1013,25 hPa, sowie