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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
1.2.4 Die Anforderungen an die Kontrollvorrichtung und die radioaktive Prüfquelle
richten sich nach der Norm IEC 60731:2011.
2 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Ersteichung umfasst nebst den allgemeinen Prüfungen gemäss Anhang 5 Ziffer 2 MessMV die Prüfpunkte für die Nacheichung.
3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3.1 Nacheichung
3.1.1 Dem Brachytherapie-Dosimeter muss für die Eichung eine Bedienungsanlei-
tung mit technischer Beschreibung beiliegen.
3.1.2 Die Eichung umfasst die Prüfung der Funktionstüchtigkeit sowie die Kalib-
rierung des Brachytherapie-Dosimeters. Im Weiteren wird die radioaktive Kontrollvorrichtung begutachtet und die dem Kontrollstrom entsprechende Anzeige im Eichzertifikat als Kontrollanzeige festgehalten.
3.1.3 Die Kalibrierung erfolgt in den Referenzstrahlungsfeldern der jeweiligen
Strahlungsstärke beziehungsweise -modalität.
3.1.4 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 3 % für HDR-Brachytherapie-Dosimeter.
3.1.5 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 5 % für MDR- und LDR-Brachytherapie-
Dosimeter.
3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird mit der radioaktiven Kon-
trollvorrichtung die Abweichung des Anzeigewertes des Brachytherapie-Dosimeters von dessen Bezugswert bestimmt.
3.2.2 Die Prüfung ist mit den im Eichzertifikat festgehaltenen Komponenten durch-
zuführen.
3.2.3 Die Luftdichtekorrektur bei der Prüfung mit der radioaktiven Kontrollvorrich-
tung muss mit rückführbar kalibrierten Thermometern und Barometern erfolgen. Die Luftdichtekorrektur muss bei einem Vertrauensniveau von 95 % auf mindestens ± 0,3 % genau sein. Dabei müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:
– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;
– Kennzeichnung des Elektrometers, der Kammer, des Adapters, der radioaktiven Kontrollvorrichtung;
– Kontrollanzeige, dem Nullstrom einschliesslich Leckstrom entsprechende Anzeige vor und nach der Kontrollstrommessung sowie Temperatur und Luftdruck;
– luftdichtekorrigierte Kontrollanzeige, bezogen auf die Referenztemperatur T0 = 293,15 K und den Referenzluftdruck p0 = 1013,25 hPa, sowie