Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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nen und so Standards definieren. Die Vorgaben sollen sich insbesondere an den be- stehenden technischen Richtlinien des BAKOM12 orientieren. Netzbetreiber, die beste- hende gebäudeinterne Kabel mitbenutzen wollen, sollen überall dieselben Bedingun- gen antreffen. Damit soll die Nutzbarkeit für Dritte sichergestellt werden.

Ein allgemeines Mitbenutzungsrecht an passiven physischen Infrastrukturen aller Netz- betreiberinnen wird hingegen nicht aktiv vorgeschlagen. Dies insbesondere, da der Nutzen in einer unter den Inhaberinnen von Fiber to the Home (FTTH) -Betreibernum- mern durchgeführten Umfrage kontrovers beurteilt wurde13. Zudem gibt es Beispiele von Mitbenutzung auf freiwilliger Basis und die Mitbenutzung der Anlagen von markt- beherrschenden Anbieterinnen ist im FMG bereits vorgesehen. Im Rahmen der vorlie- genden Vernehmlassungsvorlage soll jedoch geklärt werden, ob eine entsprechende Pflicht der Mitbenutzung passiver physischer Infrastrukturen von sektorfremden Netz- betreiberinnen dennoch sinnvoll wäre.

Daneben wurde geprüft, ob eine Pflicht für Hauseigentümerinnen und -eigentümer ein- geführt werden kann, bei Neubauten und umfassenden Renovierungen Leerrohre bis zum Netzabschlusspunkt zu verlegen und einen Netzzugangspunkt zu installieren. Mit diesen gebäudeinternen Anlagen könnte der Ausbau von Glasfasernetzen erleichtert werden. Diese Vorgehensweise wird bei Neubauten bereits zu einem grossen Teil be- rücksichtigt. Die Definition umfassender Renovierungen kann in der Praxis zu Proble- men führen. Es wird der Eigenverantwortung der Hauseigentümerinnen und -eigentü- mer überlassen, ihre Liegenschaften mit zukunftsfähiger Kommunikationstechnologie auszustatten, weshalb eine verpflichtende Massnahme verworfen wurde.

Auch wurde eine Informationspflicht in Betracht gezogen, um die Transparenz im Be- reich der Leitungen und Bauarbeiten zu erhöhen. Der Aufbau eines digitalen Informa- tionssystems zur Lage von Versorgungsleitungen durch das BAKOM ist nicht notwen- dig, da bereits ein Projekt vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo)14 mit dem Namen «Leitungskataster Schweiz» besteht. Zusätzlich denkbar wäre eine Auskunfts- pflicht für Netzbetreiberinnen zu laufenden und geplanten Bauarbeiten. Diese könnte potenziell die Koordination von Bauarbeiten fördern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Bauwesen grundsätzlich von den Kantonen und Gemeinden geregelt wird. Die erwähnte Umfrage unter den Inhaberinnen von FTTH-Betreibernummern hat ge- zeigt, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer solchen Massnahme umstritten ist. Für geplante Bauarbeiten könnte der genannte Leitungskataster später im Bereich Baupro- jekte (Projektierung und Baubewilligung) erweitert werden15.

Weiter wurde erwogen, die Netzbetreiberinnen zu verpflichten, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung von Bauarbeiten unabhängig von Artikel 75 der Verordnung vom 9. März 200716 über Fernmeldedienste (FDV) statt- zugeben. Die Massnahme wurde verworfen, weil die Einschätzung in der genannten Umfrage zum Kosten-Nutzen-Verhältnis unklar ausfällt und in vielen Kantonen und Ge- meinden17 Strukturen für eine Koordination von Bauarbeiten bestehen.

12BAKOM (2012)

13BAKOM (2024a und b)

14swisstopo (2024a)

15swisstopo (2024b)

16 SR 784.101.1

17 Z. B. in der Stadt Zürich: Stadt Zürich (2020)