Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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kommen (analog Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 5. November 201410 über Internet- Domains, VID).

Zum Schutz der Benutzerinnen und Benutzer soll schliesslich eine Sperranordnung geschaffen werden, damit betrügerisch verwendete schweizerische Telefonnummern und Domain-Namen rasch und befristet blockiert werden können. Diese Massnahmen dienen insbesondere der Umsetzung der Motionen Seiler-Graf (24.4392) und Götte (24.4393).

Das BACS ist die Anlaufstelle für Cybervorfälle und -bedrohungen. Es erhält entspre- chende Meldungen aus der Bevölkerung oder von Behörden im Sinne von Artikel 73b des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 202011 über die Informationssicherheit (Infor- mationssicherheitsgesetz, ISG) und analysiert diese. Zum Schutz vor Cyberbedrohun- gen soll das fedpol mit Unterstützung des BACS die Informationen aus diesen Meldun- gen hinsichtlich eines mutmasslichen Betrugs unter Verwendung schweizerischer Te- lefonnummern oder Internet-Domains beurteilen. Zu diesem Zweck leitet das BACS entsprechende Informationen an fedpol weiter, damit Letzteres bei Vorliegen eines be- gründeten Verdachts eine Sperranweisung vornehmen könnte. Bei einem begründeten Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug soll fedpol sodann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder Registerbetreiberinnen einer Internet-Domain darauf hinwei- sen, die vorläufige und befristete Sperrung der betreffenden Adressierungselemente vorzunehmen. Dadurch können mutmassliche Straftaten verhindert werden. Der Faktor Zeit spielt dabei eine zentrale Rolle. Es braucht Massnahmen, um rasch reagieren zu können. Je länger eine Telefonnummer in Betrieb ist oder ein Domain-Name aufgeru- fen werden kann, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit von weiteren Opfern. Betrüger können bis zu einer Intervention der zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit ihrer Nummer oder ihrem Domain-Namen weiterhin kriminelle Aktivitäten betreiben. Eine ra- sche Handlungsmöglichkeit ist auch aufgrund der schnell fortschreitenden Entwicklung neuer Technologien und der Mobilität von Betrügern und Cyberkriminellen, die in der Regel international aufgestellt sind, angezeigt. Diese schnelle Interventionsmöglichkeit verfolgt einen präventiven Charakter und soll dem eigentlichen Strafverfahren vorgela- gert sein. Falls sich der Verdacht eines Betrugs erhärten sollte, wäre nach Ablauf der Sperranordnung ein ordentliches Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungs- behörden einzuleiten.

Diese Massnahmen im Bereich des Jugend- und Konsumentenschutz beruhen auf An- liegen aus parlamentarischen Vorstössen. Aus formellen rechtsstaatlichen Gründen wurde die gemäss der Motion Götte (24. 4393) verlangte Umsetzung der Massnahmen auf Verordnungsstufe verworfen. Anstelle dessen wird eine Umsetzung im Rahmen von Artikel 6b auf Gesetzesstufe vorgeschlagen.

1.2.2 Infrastrukturausbau

Die in den Fernmeldeanschlussnetzen verwendeten Kupferdoppelader-Metallleitungen erreichen in absehbarer Zeit das Ende ihres Lebenszyklus und müssen ersetzt werden. Der geltende Rechtsrahmen soll deshalb auch diesem Umstand angepasst werden. Zur Unterstützung des damit verbundenen Infrastrukturausbaus soll das BAKOM tech- nische und administrative Vorschriften zur gebäudeinternen Verkabelung erlassen kön-

10 SR 784.104.2

11 SR 128