Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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auf Basis internationaler Standards machen können, ohne dabei Anwendersicht auf operative Prozesse bei Anbieterinnen, Geräteherstellern und Zentralen der Notdienste zu haben. Im BAKOM sind nur einzelne Spezialisten für Notkommunikation tätig. Eine Systemführerschaft oder das Führen von Response Teams im BAKOM bei akuten Ge- fährdungen erscheint deshalb weder möglich noch zweckmässig. Weiter wurde auch die Vereinheitlichung der verschiedenen Telefonnummern für Notdienste auf die 112 geprüft. Einzelne Länder8 kennen eine einheitliche Nummer. Damit ginge potenziell eine Reduktion der Zentralen der Notdienste einher. Eine solche Vereinheitlichung würde Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern und könnte zur Reduktion von Kos- ten und Komplexität in der Notkommunikation führen. Für die Informationsvermittlung zu Notrufnummern an die Bevölkerung wäre eine solche Vereinheitlichung auf eine Nummer möglicherweise ebenfalls nützlich. Gleichzeitig ist es dem föderalen System der Schweiz inhärent, dass solche Massnahmen auf Stufe Bund nur bei entsprechen- dem Bedarf beziehungsweise auf Wunsch der Kantone realisiert würden. Diese betrei- ben die Alarmzentralen und deren Vertreter in der Konferenz der Kantonalen Polizei- kommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS), Polizeitechnik und -in- formatik Schweiz (PTI), Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) und Interverband für Rettungswesen (IVR)9 erachten derzeit eine verstärkte Kommunikation über eine ein- zelne Notrufnummer (112) als nachteilig, weshalb auch diese Massnahme verworfen wurde. Abschliessend wurde geprüft, ob eine vereinfachte oder kostengünstigere Re- gelung für die kleinen und mittleren Anbieterinnen denkbar wäre. Bei den Regelungen, welche die Kommunikation in Notfällen sicherstellen soll, erscheinen Differenzierungen nicht sinnvoll. Alle Bürgerinnen und Bürger sollten unabhängig der von ihnen gewählten Anbieterin eine Notkommunikation mit vollem Funktionsumfang absetzen können. Zur Wahrnehmung der Systemaufgaben (vgl. Art. 20a) wird hingegen ein zumindest mittel- grosses Unternehmen mandatiert werden müssen. Die Wahrnehmung dieser Aufga- ben setzt ein bestimmtes Mass an Ressourcen und operativer Erfahrung bei Netzleis- tungen voraus.

Jugend- und Konsumentenschutz

Zur Verbesserung des Konsumentenschutzes sind drei neue Massnahmen vorgese- hen. Einerseits sollen die Anbieterinnen von Internetzugängen verpflichtet werden, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugend- schutzes zu beraten und ihnen Instrumente anzubieten, mit denen Kinder und Jugend- liche wirksam vor pornografischen Inhalten geschützt werden können. Die Aufklärung umfasst die Beratung im Shop, online oder auch telefonisch (vgl. Art. 46a). Durch diese Massnahmen wird die Motion Gugger (20.3374) in der durch den Ständerat geänderten Form umgesetzt.

Weiter soll die heute geltende Sperrpflicht nach Artikel 6a künftig nicht mehr nur bei Prepaid-Angeboten Geltung haben. Unter missbräuchlicher Verwendung einer Identität oder von Zahlungsmitteln können auch Postpaid-Angebote bezogen werden. Die Mög- lichkeit, einen Anschluss sperren zu lassen, soll daher für alle Angebote (Mobilfunk oder Festnetz, Post- oder Prepaid) erweitert werden. Zudem soll die Möglichkeit, einen Anschluss zu sperren, nicht nur dann bestehen, wenn die Identifikation des Teilneh- mers nicht oder nur ungenügend stattgefunden hat. Dies soll auch dann möglich sein, wenn der Verdacht besteht, dass eine Nummer auf betrügerische oder kriminelle Art verwendet wird. Der entsprechende Hinweis dazu muss von einer anerkannten Stelle

8 z. B. Finnland; Emergency Response Centre Agency (2022)

9 KKPKS, PTI, FKS und IVR (2024)