Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Um wettbewerblich tendenziell vorteilhafte Kooperationen zu fördern, wurde ebenfalls geklärt, ob bei regulierten Vorleistungen von marktbeherrschenden Anbieterinnen (ins- besondere Kabelkanalisationen) im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen ein ge- wisses Abweichen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung und / oder der Kostenori- entiertheit gemäss Artikel 11 erlaubt werden sollte. Damit würde in den Kooperations- verhandlungen insbesondere der finanzielle Handlungsspielraum vergrössert. Ein Grossteil, der in der genannten Umfrage befragten Marktteilnehmer, sieht indes keinen Nutzen in einer derartigen Regelung und die Auswirkungen auf den Ausbau werden mehrheitlich als gering eingeschätzt.
Sodann wurde geprüft, ob die erste Unternehmung, die in einem Gebiet den Ausbau eines FTTH-Netzes meldet, während beispielsweise fünf Jahren ein exklusives Recht zur Erschliessung der Nutzungseinheiten in diesem Gebiet erhalten sollte. Aufgrund der Befristung dieser Massnahme ist der Nutzen bezüglich Investitionssicherheit be- schränkt. Gleichzeitig käme eine solche Massnahme an Orten mit mehreren An- schlusstechnologien (z. B. CATV und FTTC), welche potenziell beide von verschiede- nen Anbieterinnen auf FTTH aufgerüstet werden, einem temporären Investitionsverbot gleich. Bereits heute sind allein von der Marktführerin Swisscom18 gut die Hälfte der Haushalte mit FTTH erschlossen und Pläne für den weiteren Ausbau dürften bereits erstellt sein. Ein befristetes exklusives Erschliessungsrecht käme zu spät und wäre potenziell bei der Umsetzung aufgrund möglicher Rechtsverfahren mit Verzögerungen für den Glasfaserausbau verbunden.
Die abschliessende Prüfung bezüglich vereinfachter oder kostengünstigerer Regelung für die kleinen und mittleren Unternehmen nach dem Bundesgesetz vom 29. Septem- ber 202319 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG) führt zum Schluss, dass es sich bei den technischen Vorschriften zur gebäudeinternen Ver- kabelung um Massnahmen handelt, welche insbesondere kleineren Anbieterinnen den Markteintritt erleichtern sollen. Eine weitergehende Vereinfachung der vorgeschlage- nen Massnahmen ist daher nicht angezeigt.
1.2.3 Datengrundlagen
Das geltende Recht in Bezug auf die Registrierung der auf dem Fernmeldemarkt täti- gen Unternehmen hat Lücken gezeigt, die geschlossen werden müssen, da die Behör- den andernfalls einige ihrer Aufgaben nicht wahrnehmen können. Zur Behebung dieser Mängel sieht die gewählte Lösung die Erfassung der derzeit nicht registrierten Fern- meldedienst- und Internetzugangsanbieterinnen oder von gewissen Eigentümerinnen sowie Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen oder Kabelkanalisationen vor. Ziel ist, dadurch ein möglichst repräsentatives Bild der relevanten Akteure zu erhalten. Nur mit einer genauen Kenntnis der Marktteilnehmer ist es möglich, jedes Jahr eine Fernmel- destatistik mit zuverlässigen und validen Indikatoren zu erstellen, alle drei Jahre wie vom Gesetzgeber verlangt einen Evaluationsbericht zur Marktsituation zu erarbeiten (vgl. Art. 3a), die Aufsicht über die Einhaltung des Fernmelderechts durchzuführen (vgl. Art. 58) und fundierte regulatorische Entscheidungen zu treffen.
Die für die Registrierung der Marktteilnehmer gewählte Lösung übernimmt die zielfüh- renden Elemente der beiden Optionen, die in der Vergangenheit galten. So war mit der Meldepflicht bis Ende 2020 für die Fernmeldedienstanbieterinnen zwar eine Gebühren- pflicht verbunden. Andererseits besass die Meldepflicht aber den Vorteil, dass der Re- gulator die betroffenen Marktteilnehmer gesamthaft erfassen konnte. Im geltenden
18 Swisscom (2025a)
19 SR 930.31