Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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vom 26. Mai 201632 über Fernmeldeanlagen (VFAV) übernommen, um die Gleichwer- tigkeit der Schweizer Gesetzgebung und den Verbleib des Sektors im MRA zu gewähr- leisten. Dies, obwohl die EU seit der Einstellung der Verhandlungen über das Rahmen- abkommen im Jahr 2021 formal keine Gleichwertigkeitsprüfung mehr durchgeführt hat.

Die RED-Richtlinie33, an welche die Schweiz ihre Gesetzgebung angeglichen hat, schafft einen Regelungsrahmen für das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen, der technische Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personen- bezogener Daten und den Schutz vor Betrug umfasst. Die Bestimmungen, die 2022 in die Verordnung vom 25. November 201534 über Fernmeldeanlagen (FAV) aufgenom- men und in der VFAV aktiviert wurden, erhöhen die Cybersicherheit bestimmter draht- loser Geräte (Smartphones, Smartwatches, Fitness-Tracker und drahtlose Spiel- zeuge), die auf dem Schweizer Markt erhältlich sind. Solche vernetzten Geräte müssen Funktionen aufweisen, die eine Beeinträchtigung der Kommunikationsnetze verhin- dern, damit deren Resilienz gestärkt wird. Die Bestimmungen der VFAV gelten auch für 5G-Anlagen.

Die USA haben im Mai 2019 die Produkte und Dienstleistungen chinesischer Unter- nehmen in ihren Telekommunikationssystemen verboten. Dieses Verbot wurde 2022 auf alle chinesischen Telekommunikations- und Videoüberwachungsprodukte ausge- weitet. Die Gründe für das Verbot dürften neben dem Spionageverdacht auch Überle- gungen betreffend die Dominanz chinesischer Unternehmen auf dem Markt für 5G-Technologie und den Rückstand der US-Unternehmen in diesem Bereich beinhalten. Andere Länder sind dem Beispiel der USA gefolgt, unter anderem Kanada, das Verei- nigte Königreich, Japan und Australien.

Notkommunikation

Im Bereich der Notkommunikation wird bei der aufwändigsten Systemaufgabe, der Er- stellung eines ESInet, auf einen internationalen Standard von ETSI35 abgestellt. Ge- mäss Mc Bride36 haben verschiedene andere europäische Länder wie Nordmazedo- nien, Österreich, Portugal und Rumänien Teile davon bereits umgesetzt. Bulgarien, Estland, Litauen und Schweden verfolgen entsprechende Projekte. Auch die National Emergency Number Association (NENA)37, die US-amerikanische Standardisierungs- behörde zu Notkommunikation, ist in diesem Bereich aktiv.

Jugend- und Konsumentenschutz

Betreffend Jugendschutz gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand in den neuen Leitli- nien der EU-Kommission C/2025/551938 zwar Pflichten für Plattformbetreiber, techni- sche Jugendschutz- und Kontrollwerkzeuge bereitzustellen. Eine darüberhinausge- hende gesetzliche Verpflichtung der Internetanbieter zur aktiven Beratung der Erzie- hungsberechtigten ist jedoch im EU-Recht nicht normiert. Eine solche Regelung liegt

32 SR 784.101.21

33Siehe Fussnote 31.

34 SR 784.101.2

35 ETSI (2023)

36 McBride (2024)

37 NENA (2025)

38 Leitlinien C/2025/5519 für Massnahmen zur Gewährleistung eines hohen Masses an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäss Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065), ABl. C, 10.10.2025.