Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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von den Notdiensten oder den Hilfs- und Beratungsdiensten betriebenen zuständigen Zentralen, um deren Dienste für sich oder für Dritte in Anspruch nehmen zu können. Die Aufzählung, wann die Benutzenden die Zentralen erreichen können müssen, wurde aus der Bestimmung entfernt. Einerseits ist es dem Begriff Notkommunikation inhärent, dass es sich um eine aussergewöhnliche und zeitkritische Situation handeln muss, in der eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, in welcher eine schnelle Intervention durch Notdienste erforderlich ist. Andererseits war die Aufzählung bisher auch nicht komplett. Eine Intervention kann auch in einer Gefah- renlage für die Sicherheit der Allgemeinheit oder für die Umwelt erforderlich sein. Poli- zei und Sanität sind gerade auch in Situationen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial prä- sent, wie etwa bei Grossanlässen. So rückt die Feuerwehr auch in Gefahrensituationen aus, in denen neben Menschen auch Tiere und allgemein die Natur bedroht sind, etwa bei Waldbränden oder Gewässerverschmutzungen.

Die Notdienste sorgen für die jederzeitige Bereitstellung der nötigen materiellen und personellen Ressourcen für eine zeitkritische Intervention unmittelbar am Ereignisor- ten. Es handelt sich um die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisatio- nen der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität, die über die jeweils dafür zur Verfügung gestellte Kurznummer nach Artikel 28 AEFV von den Benutzenden kontaktiert werden können.

Die Hilfs- und Beratungsdienste bieten den Anrufenden beratende Unterstützung in Si- tuationen an, in denen keine unmittelbaren Gefahrensituation besteht. Stellt sich im Gespräch heraus, dass umgehend Hilfe am Ereignisort benötigt wird, dann ist der ent- sprechende Notdienst zu kontaktieren, sei dies durch die Anrufenden selbst oder, falls dies nicht möglich ist, vom Hilfs- und Beratungsdienst. Die Hilfs- und Beratungsdienste sind nicht mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet, um eine zeitkritische Inter- vention vor Ort vornehmen zu können. Bei diesen Diensten handelt es sich um die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen, die über eine Kurznummer nach Artikel 28a AEFV (verabschiedet, zum Zeitpunkt der Vernehmlassungseröffnung noch nicht in Kraft) kontaktiert werden können (z. B. der Schweizerische Verband «Die Dargebotene Hand»). Wird ein Notdienst durch einen Hilfs- und Beratungsdienst kon- taktiert, ist es zwingend notwendig, dass dem Notdienst insbesondere die Standortda- ten zur Verfügung stehen. Die sogenannten Leistungsmerkmale – die Leitweglenkung (vgl. Art. 29 FDV), die Standortidentifikation (vgl. Art. 29 Abs. 1 FDV) und die Nutzung der geräteeigenen Ortungsfunktionen (vgl. Art. 29 Abs. 2 FDV), müssen jedoch aus technischen Gründen beim Aufbau der Kommunikation erfolgen, das heisst, bei der ursprünglichen Kontaktaufnahme mit dem Hilfs- und Beratungsdienst. Bei der nach- träglichen Weiterleitung des Anrufs vom Hilfs- und Beratungsdienst an den Notdienst, kann die Standortidentifikation der Hilfesuchenden technisch nicht mehr erfolgen. In Bezug auf die Sicherstellung der Leistungsmerkmale sind die Hilfs- und Beratungs- dienste daher den Notdiensten gleichgestellt.

Mit der zunehmenden technischen Komplexität der Netze und insbesondere auch der Endgeräte müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Notkommunikation und vor allem auch die Leistungsmerkmale sicherstellen, soweit sie rechtlich und tech- nisch dafür verantwortlich sind. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben ge- rade auf die Einstellungen und Funktionalitäten in den Endgeräten, die für das Abset- zen einer Notkommunikation teilweise unabdingbare Voraussetzungen sind, keinen oder nur beschränkt Einfluss. Es sind oftmals Einstellungen, die durch die Nutzenden oder die Herstellerinnen vorgenommen werden müssen.