Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

ausgewiesen, was eine detaillierte und effiziente Darstellung ermöglicht. Diese Infor- mationen liefern eine grobe Übersicht und ermöglichen den lokalen Behörden abzuwä- gen, ob es sich im Hinblick auf die Bezeichnung eines möglichen Fördergebiets lohnt, weitere Untersuchungen durchzuführen oder nicht.

Ein solches Kartierungsinstrument ist auf Bundesebene mit dem Breitbandatlas bereits vorhanden, denn das BAKOM sammelt von Unternehmen freiwillig bereitgestellte Da- ten und veröffentlicht zweimal jährlich Karten, auf denen der Stand des Breitbandaus- baus angezeigt wird.80 Dennoch muss dieser Atlas vervollständigt und weiterentwickelt werden, indem insbesondere eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten für alle Eigentü- merinnen von fernmeldetechnischen Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung einge- führt wird, damit die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Breitbandausbaus gelingen kann. Durch diese vorgesehenen Änderungen werden die Kenntnis der tat- sächlichen Versorgungssituation in der Schweiz und deren Monitoring erheblich ver- bessert. Dies ist nicht nur für die Verwirklichung der Strategie von Nutzen, sondern auch langfristig, wenn das Programm einmal endet. Dank der neuen Artikel 4a und 59a soll der Atlas somit aktuelle, aussagekräftige und noch genauere Daten liefern, die für die Information der Bevölkerung und der Wirtschaft wesentlich sind und die es den Behörden gestatten, die Wirksamkeit der umgesetzten öffentlichen Massnahmen zu bewerten.

Ausserdem soll die im Rahmen des Breitbandfördergesetzes (vgl. Art. 7 E-BBFG) vor- geschlagene Zweckbindung der Konzessionsgebühren von Funkkonzessionen mit der heutigen Verwendung von Konzessionsgebühren für die Finanzierung begleitender Massnahmen im Zusammenhang mit funkbasierten Technologien (vgl. Art. 39a) abge- stimmt werden.

Die Kommentare zu diesen Bestimmungen befinden sich in den entsprechenden Arti- keln.

4.3 Änderung eines anderen Erlasses: Bundesgesetz betreffend die elektri-

schen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)

Das BAKOM ist zuständig für die Marktaufsicht im Bereich elektrische Geräte im wei- teren Sinne, das heisst Geräte und ortsfeste Anlagen, soweit es um Aspekte der elekt- romagnetischen Verträglichkeit (EMV) geht. Da die Rechtsgrundlage für die Regelung der EMV sehr vage ist, soll die Gelegenheit wahrgenommen werden, eine klare Dele- gationsnorm im Gesetz zu verankern. Zudem können mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes auf den neuesten Stand gebracht werden (vgl. Art. 3, 21 und neu 26b EleG). So soll Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d EleG erweitert und mit den neuen Absätzen 2bis und 2terergänzt werden, um dem Bundesrat die Regelung der wichtigsten Grundzüge der Anforderungen an die EMV zu übertragen (analog zu Art. 31 FMG). Sodann geht es nicht nur um den Schutz des Fernmeldeverkehrs, sondern auch um denjenigen der Stark- und Schwachstromanlagen vor elektromagnetischen Störungen. Weiter wird die Verteilung der Kompetenzen in den Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 EleG ebenfalls klar geregelt. Diese Verteilung entspricht der aktuellen Situation, da das BAKOM be- reits heute für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften im EMV-Bereich zuständig ist. Zudem werden dem BAKOM die gleichen Kompetenzen und Rechte im Fall von Stö- rungen wie in Artikel 34 Absatz 2 und 34a Absatz 1, 1. Satz in der Fassung des vorlie- genden Vorschlages erteilt.

80 BAKOM (2025a)