Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Abs. 3

Für die Umsetzung des Entwurfs des Bundesgesetzes über die Förderung des Aus- baus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG)77 braucht es zusätz- liche Informationen zum Netzausbau im Bereich der Internetversorgung in der Schweiz. Damit ersichtlich wird, welche geografischen Gebiete beziehungsweise Gebäude unter Umständen Fördermittel erhalten könnten, ist es wichtig, eine Übersicht zu erstellen und auf einer Karte diejenigen Gebäude anzugeben, die keine Infrastruktur für einen Internetzugang mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s für den Download aufwei- sen und für die in den nächsten drei Jahren zudem auch kein entsprechendes Ausbau- vorhaben geplant ist. Nur auf der Grundlage von detaillierten, in nicht aggregierter Form verfügbaren Daten sind die lokalen Behörden in der Lage, zu entscheiden, ob es sich für sie lohnt, vertiefte Untersuchungen und je nach den Ergebnissen ein Ausschrei- bungsverfahren durchzuführen. Daher soll das BAKOM die Daten, die es für ein mög- lichst genaues Bild des Netzausbaus für zweckdienlich erachtet, in nicht aggregierter Form veröffentlichen dürfen. Im längerfristigen Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten sollte diese Befugnis auch nach dem Erreichen der Ziele des BBFG be- stehen bleiben.

Abs. 4

Der Bundesrat legt fest, welche Informationen in welcher Form und in welchem zeitli- chen Abstand bereitzustellen sind.

4.2 Durch das Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitband-

infrastrukturen (BBFG) vorgeschlagene Änderungen des FMG

Der am 14. März 2025 zur Vernehmlassung unterbreitete Vorentwurf des BBFG78 ent- hält drei neue Bestimmungen, die in das FMG aufgenommen werden sollen. Es handelt sich um Artikel 4a (Meldepflicht), Artikel 39a (Verwendung von Konzessionsgebühren) und Artikel 59a (Mitteilungspflicht für einen nationalen Breitbandatlas).

Das BBFG bezweckt, eine weitgehend flächendeckende Versorgung von Wohnungen und Geschäften mit Festnetzanschlüssen zu erreichen, die Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s für den Download gewährleisten, wozu unter bestimmten Voraus- setzungen öffentliche Fördermittel eingesetzt werden können. Dabei soll ein finanzieller Beitrag zum Ausbau von passiven Infrastrukturen zur besseren Versorgung aus- schliesslich in Gebieten möglich sein, in denen die Nachfrage nach solchen Leistungen nicht mit dem aktuellen Zugangsnetz gedeckt werden kann und dessen Ausbau inner- halb eines angemessenen Zeithorizonts aufgrund fehlender Rentabilität nicht geplant ist.

Um herauszufinden, wo Handlungsbedarf besteht, müssen in einem ersten Schritt alle Gebäude identifiziert werden, die bestimmte Vorgaben erfüllen79 und deren Bewohne- rinnen und Bewohnern keine Leitung mit einer Übertragungsrate von 1 Gbit/s für den Download als Internetzugang zur Verfügung steht, weder jetzt noch in den nächsten drei Jahren. Ähnlich wie in den Mitgliedstaaten der EU werden diese Gebäude in Karten

77 Siehe abgeschlossene Vernehmlassungen 2025 https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/4/cons_1.

78 Siehe abgeschlossene Vernehmlassungen 2025 https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/4/cons_1.

79 Damit die Fördermittel möglichst gezielt eingesetzt werden, ist es sinnvoll, alle nicht dauerhaft beheizten oder als Anbauten geltenden Gebäude, z. B. Garagen, Reservoirs, Silos oder Lager, von der Gesamtmenge der in der Schweiz erfassten Gebäude auszunehmen.