Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Im Bereich der Sicherheit entsteht kein personeller oder finanzieller Mehraufwand für den Bund. Durch die Einführung der Artikel 6a und 6b können die Behörden Nummern und Domain-Namen schneller sperren lassen. Angesichts der zunehmenden Zahl von mutmasslichen Straftaten, die über Telefonnummern und Domain-Namen begangen werden, stellt dies eine Steigerung der Verwaltungseffizienz dar.

Die Massnahmen zur Unterstützung des Infrastrukturausbaus haben ebenfalls keinen personellen oder finanziellen Mehraufwand zur Folge.

Die erweiterte Registrierungsmöglichkeit für Anbieterinnen mit einem Angebot von Fernmeldeinfrastrukturen oder -diensten nach Artikel 4 führt zu vernachlässigbarem Aufwand angesichts der geringen Zahl neu zu registrierender Unternehmen und im Hinblick auf das vereinfachte Verfahren, das eingeführt werden soll81.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Es entstehen nur im Bereich der Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Notkommu- nikation, relevante Auswirkungen. Indirekt werden in den Artikeln 20 bis 20e die zu- meist kantonal betriebenen Zentralen der Notdienste adressiert. Sie sind Teil des Sys- tems Notkommunikation und deshalb besonders von der Umsetzung der Systemauf- gaben betroffen. Aufgrund der bereits für den Dienst der Standortidentifikation erfolgten Umstellung auf die neusten Standards der Notkommunikation (Next Generation 112, NG112)82 und der vom Bundesrat83 auf Stufe FDV geplanten Einführung von SIP-ba- siertem Echtzeittext (RTT) kann teilweise von Sowieso-Kosten ausgegangen werden. Jedoch könnten bei der Anbindung an Fernmeldenetze Zusatzkosten entstehen, bei- spielsweise falls die Zentralen nicht bereits durch mehrere Anbieterinnen von Fernmel- dediensten erschlossen sind84 oder falls gemäss der noch festzulegenden Detailkonfi- guration des nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen ESInet neue Anfor- derungen an die Anbindung der Zentralen entstehen. Gleichzeitig profitieren die eben- falls kantonal sowie kommunal getragenen Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) von einer resilienteren Notkommunikation.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.3.1 Sicherheit

Ergänzung der Artikel 6a und 46a, neuer Artikel 6b

Im Rahmen der vorgeschlagenen Konsumentenschutzbestimmungen müssen Anbie- terinnen von Telefoniediensten und Domain-Registerbetreiberinnen nach den Artikeln 6a und 6b eine Telefonnummer, einen Internetzugang oder einen Domain-Namen sper- ren, wenn dieser missbräuchlich verwendet wird. Für die Unternehmen entstehen

81 Die Auswirkungen der Registrierungspflicht nach Artikel 4a FMG sind in den Unterlagen zum BBFG festgehalten: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/4/cons_1.

82 Swisscom (2025b)

83 Bundesrat (2025b)

84 Vgl. Massnahme M3 im Referenzmodell Notrufe: UVEK und KKJPD (2022).