Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 9 Seiten

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2 Verhältnis zum internationalen Recht, insbesondere mit dem euro päischen Recht

Seit dem 3. März 2013 gilt in der EU die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Inzwi- schen ist zudem die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)3 am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie sieht eine Übergansfrist bis 2027 vor. Die EUDR erweitert sowohl den Anwendungsbereich wie auch die Anforderungen an die Inverkehrbringung von Holz und weiteren risikorelevanten und entwaldungstreibenden Rohstoffen erheblich.

Die Schweiz ist von den regulatorischen Entwicklungen in der EU direkt betroffen. Mit der Verabschiedung der HHV 2021 wurde erstmals eine mit der EUTR analoge Rege- lung geschaffen. Eine Anpassung des schweizerischen Rechts an die EUDR ist derzeit nicht vorgesehen. Dies führt dazu, dass zwischen EU- und Schweizer Recht Divergen- zen bestehen und eine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit beider Regu- lierungen nicht mehr erreicht werden kann.

Die mit dieser Verordnungsänderung angestrebte Erleichterung verfolgt weiterhin das legitime umweltpolitische Ziel, welches auf objektiven Kriterien der Regulierungsäqui- valenz beruht und verhältnismässig ausgestaltet ist. Es handelt sich dabei um eine ge- zielte Vereinfachung zur Reduktion administrativer Belastungen und die Beseitigung einer bestehenden Doppelspurigkeit bei Holz und Holzprodukten, welche bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden.

3 Grundzüge der Verordnungsänderung

Art. 35f Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG)4 delegiert die Kompetenz dem Bun- desrat, die Details der Sorgfaltspflicht zu bestimmen. In diesem Rahmen wird eine ver- einfachte Sorgfaltspflicht für die Importe aus der EU eingeführt.

Durch den Vollzug der EUTR und – künftig – der EUDR in der EU kann man davon ausgehen, dass das Holz, welches aus der EU in die Schweiz importiert wird, grund- sätzlich ein vernachlässigbares Risiko von Illegalität aufweist, da dies bereits bei der Inverkehrbringung in der EU einer Sorgfaltspflichtregelung unterstellt ist. Wenn Schwei- zer Erstinverkehrbringende eine Bestätigung ihres Lieferanten zur Einhaltung des Eu- ropäischen Rechts bekommen, sollen sie lediglich die gängigen Angaben, die bereits Bestandteil der gewöhnlichen Geschäftskorrespondenz sind, einholen müssen. Sollten sie konkrete Hinweise zur Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht in der EU durch z.B. EU-Behörden erlangen, müssen sie die umfangreiche Sorgfaltspflicht einhalten. Dazu soll eine neue Bestimmung (Art. 7a HHV) eingeführt werden.

Zudem soll aufgrund der Erfahrungen im Vollzug die Gelegenheit im Rahmen dieser Verordnungsänderung genutzt werden, eine Präzisierung bei der Definition der Inver- kehrbringung vorzunehmen (Art. 3 HHV).

3 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206

4 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)