Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 9 Seiten
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Für Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse aus der EU importieren und diese oder daraus hergestellte Produkte anschliessend wieder in die EU exportieren ändert sich nichts, da sie weiterhin die notwendigen Belege beschaffen und bewerten müssen, damit sie diese beim Reexport an ihre Kunden in der EU weitergeben können.
Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG)7
Die Vorlage stellt für die betroffenen Importeure eine Lockerung der geltenden rechtli- chen Bestimmungen dar. Die geltende Sorgfaltspflicht bei Importen aus der EU, in des- sen Rahmen heute detaillierte Nachweise zur Legalität des Holzes über die gesamte Lieferkette hinweg verlangt werden, wird stark vereinfacht. Die Importeure müssen neu lediglich einen einfachen Nachweis ihres EU-Lieferanten einfordern, der ihnen bestä- tigt, dass die rechtlichen Bestimmungen der EU bei der Erstinverkehrbringung einge- halten wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag oder -handel in Verkehr gebracht wer- den, was in der Schweiz verboten ist. Der zugrundeliegende Artikel 35e Absatz 1 USG gilt für jegliches in der Schweiz in Verkehr gebrachte Holz und Holzerzeugnisse, die im Geltungsbereich der HHV liegen. Um den Vollzug der Bestimmung sicherzustellen, muss die Einforderung dieses vergleichsweisen einfachen Nachweises bei der Einfuhr von sämtlichen Importeuren – einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
– verlangt werden.
Für die Exporteure ändert sich durch die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten nichts. Sie müssen beim Export in die EU weiterhin die Anforderungen der EUTR / ab 2027 EUDR erfüllen. Demgegenüber profitieren Reexporteure beim Import von den verein- fachten Sorgfaltspflichten, während sie beim Export weiterhin die Anforderungen der EU erfüllen müssen. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich für Reexporteure in die EU somit keine unmittelbare Entlastung, da sie weiterhin in der Lage sein müssen, für die EU die vollständigen Nachweise vorzulegen.
Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG
Die Vorlage führt zu einer Lockerung der Sorgfaltspflichten für Importe von Holz und Holzprodukten, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden. Die aktuellen Anfor- derungen der EUTR (bzw. ab 2027 der EUDR) in der EU für Importe aus der Schweiz bleiben bestehen.
Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG
Das BAFU führt heute risikobasierte Stichprobenkontrollen durch, bei welchen die Ein- haltung der Sorgfaltspflichten bei der Einfuhr geprüft wird. Dieser Vollzug erfolgt digital
7 Bundesgesetz vom 29. September 2023 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG; SR 930.31)