Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 9 Seiten

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nachlässigbares Niveau zu reduzieren. Über Importe, welche die Erstinverkehrbringen- den getätigt haben, bevor sie von diesen Anhaltspunkten Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, können sie frei verfügen.

Art. 8

In dieser Bestimmung wird lediglich der Verweis auf Artikel 7a hinzugefügt, um klarzu- stellen, dass auch in Fällen nach dieser Bestimmung für die entsprechende Informatio- nen und Dokumente eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren gilt.

Art. 16 Abs. 1

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann dem BAFU auch in den Fällen von Artikel 7a Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht leisten; die Bestimmung wurde entsprechend ergänzt.

5 Auswirkungen

Mit dieser Änderung soll die administrative Belastung für Schweizer Importeure verrin- gert werden, ohne die angestrebten Ziele für die Umwelt wesentlich zu beeinträchtigen.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund entstehen mit dieser Änderung keine Auswirkungen. Die bereits vorhan- denen personellen Ressourcen wurden bereits initial für einen Vollzug von risikobasier- ten Stichprobenkontrollen von Holz und Holzerzeugnissen aus Drittstaaten (nicht EU-Staaten) ausgelegt. Durch die EU-Regulierung (EUTR bzw. ab 2027 EUDR) sind in der EU Strukturen vorhanden, die illegale Ernte und illegalen Handel von Holz entgegen- wirken.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinde.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie in der volkswirtschaftlichen Beurteilung der HHV beschrieben, importiert der grösste Anteil der Unternehmen, die Importe aus dem Geltungsbereich der HHV täti- gen, ausschliesslich aus der EU. Ein wesentlich geringerer Anteil importiert auch oder ausschliesslich aus Drittstaaten. Durch die vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Importen aus der EU können somit sehr viele Unternehmen entlastet werden. Für sie entfällt in den meisten Fällen der mit der Anwendung des vollumfänglichen Sorgfaltspflichtsys- tems verbundenen Aufwand, u. a. die Beschaffung der relevanten Dokumente bei den Erstinverkehrbringenden in der EU.