Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 9 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Bst. a

Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens wird – insbesondere hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts – präzisiert. Dadurch soll mehr Klarheit geschaffen und eine Harmonisierung mit bestehendem schweizerischem Recht (z. B. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse5 und Art. 3 Abs. 1 Bst. k der Freisetzungsverordnung6) erreicht werden. Werden Holz oder Holzerzeugnisse aus dem Ausland in die Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen ei- ner gewerblichen Tätigkeit eingeführt, gilt dies ebenfalls als erstmaliges Inverkehrbrin- gen.

Art. 7a

Für Importe aus der EU kann davon ausgegangen werden, dass Holz und Holzerzeug- nisse, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, aufgrund der Anwendung der EUTR bzw. EUDR ein vernachlässigbares Risiko für illegalen Holzschlag und Handel aufweisen. Daher wird mit Art. 7a eine vereinfachte Sorgfaltspflicht eingeführt.

Abs. 1: In solchen Fällen müssen die Erstinverkehrbringenden nicht die vollumfängliche Sorgfaltspflicht erfüllen. Sie haben Angaben zu sammeln, die bereits Teil der gewöhn- lichen Geschäftskorrespondenz sind (Holzart, Ursprungsland, Menge sowie Angaben zu Lieferanten). Als Nachweis müssen sie zudem von ihrem Lieferanten in der EU eine datierte und mit der Lieferung in Bezug stehende Bestätigung der Legalität und Kon- formität mit der EUTR oder EUDR einholen. Die Bestätigung kann der Einfachheit hal- ber Bestandteil der Geschäftskorrespondenz sein (z. B. Angebot, Lieferschein, Rech- nung). Nach wie vor müssen die Erstinverkehrbringenden zudem schriftlich festhalten, an wen sie die Ware weitergeben.

Abs. 2: Die in Abs. 1 beschriebene Vereinfachung gilt nur, solange die Erstinverkehr- bringenden keine konkreten Hinweise auf potenziell nicht vernachlässigbare Risiken von Illegalität vorliegen. Solche bestehen zum Beispiel, wenn gegen den EU-Lieferan- ten oder dessen Vorlieferanten ein Verfahren läuft, wenn konkrete Pressemeldungen bestehen oder wenn Behörden Hinweise auf Verstösse gegen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette veröffentlicht haben. Sobald solche Anhaltspunkte vorliegen, müssen die Erstinverkehrbringenden die vollständige Sorgfaltspflicht wahrnehmen. Das bedeutet, dass sie zusätzliche Informationen einholen, die Risiken systematisch bewerten und gegebenenfalls Massnahmen treffen müssen, um das Risiko von Illegalität auf ein ver-

5 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)

6 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911)