Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/42: Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU) · 9 Seiten
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über das eGov Portal. Der gemäss der Neuregelung zu erbringende vereinfachte Nach- weis, dass die rechtlichen Bestimmungen der EU bei der Erstinverkehrbringung einge- halten wurden, wird weiterhin über diese etablierten digitalen Kanäle eingefordert.
Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG
Die vorgeschlagene Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Importe aus der EU stellt für die betroffenen Holzimporteure eine starke Entlastung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dar.
Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG
Die Vorlage führt zu einer bedeutenden Lockerung der Sorgfaltspflichten für Importeure von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU. Importeure sind künftig lediglich verpflich- tet, einen schriftlichen Nachweis einzufordern, dass ihre Lieferanten bei der Erstinver- kehrbringung sämtliche Vorgaben der EU vollständig eingehalten haben. Dies führt zu einer Reduktion der Regulierungskosten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG; SR 930.31).
Sollten die Importeure diese eingesparten Regulierungskosten an ihre Kunden weiter- geben, könnte das zu einem Rückgang der Preise von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU führen. Die Auswirkungen dieser möglichen Preisnachlässe auf den Schweizer Holzmarkt bzw. die schweizerischen Holzunternehmen können jedoch nicht quantifi- ziert werden. Dafür fehlen die Angaben zu den detaillierten Marktstrukturen entlang der Wertschöpfungskette, dem Grad der Kostenweitergabe sowie den relevanten Preis- und Kreuzpreiselastizitäten. Relevante Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Schweizer Holzunternehmen werden aufgrund der vereinfachten Sorgfaltspflichten je- doch nicht erwartet.
Für die mengenmässig weniger bedeutsamen Exporte und Exporteure (vgl. Ecoplan, 2020) ändert sich durch die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten in der Schweiz nichts. Für den Export gelten wie bisher die strengen Anforderungen der EU. Für Exporteure werden somit keine Regulierungskosten gemäss Artikel 5 UEG erwartet.
Reexporteure profitieren beim Import zwar von den erleichterten Sorgfaltspflichten, müssen beim Export jedoch weiterhin sämtliche Vorgaben der EU erfüllen. Insgesamt verändert sich ihre Situation damit nicht, da sie nach wie vor die vollständigen Nach- weise für die EUTR (künftig EUDR) erbringen müssen.
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die illegale Ernte und der illegale Handel von Holz stellen eine Bedrohung für Wälder dar und tragen dadurch zum globalen Biodiversitätsverlust und zur Klimaveränderung bei. Solange innerhalb der EU die Erstinverkehrbringenden die gebotene Sorgfalt wal- ten lassen und die zuständigen Behörden in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat das EU-Recht ausreichend vollziehen, ist das Risiko, dass illegales Holz in der Schweiz auf