Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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3.1.8. Erleichterung des Verwaltungsaufwands für AHV- und IV-Renten beziehende mit EL

– Datenaustausch zwischen Informationssystem und Erhebungsstelle

Gemäss geltendem Gesetz können Personen, die EL zur AHV/IV beziehen, von der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen befreit werden, wenn sie bei der Erhe bungsstelle ein entsprechendes Gesuch einreichen (Art. 69b Abs. 1 Bst. a Bundesge setz über Radio und Fernsehen [RTVG]58). Zu diesem Zweck stellen die Durchfüh rungsstellen den betroffenen Personen mit jeder EL-Verfügung eine Bestätigung mit erläuternden Informationen aus. Um von der Abgabepflicht befreit zu werden, müssen die EL-beziehenden Personen diese Bestätigung an die Erhebungsstelle weiterleiten. Dieses Vorgehen muss regelmässig wiederholt werden, damit die Erhebungsstelle den EL-Anspruch überprüfen kann.

Zur Vereinfachung der administrativen Schritte schlägt der Bundesrat eine Verfahrens änderung vor, die sich auf den elektronischen Datenaustausch stützt. Eine neue Ge setzesgrundlage soll den Datenaustausch zwischen dem Informationssystem (EL-Re gister) und der Erhebungsstelle erlauben. Mit dieser Anpassung entfallen das Ausstel len, Ausdrucken und Weiterleiten von individuellen Bestätigungen sowohl bei der erst maligen Verfügung als auch bei den regelmässigen Überprüfungen. Die Abgabenbe freiung basiert somit auf den Daten im EL-Register.

3.2. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch Erlass des Gesetzes entstehen. Eine allfällige Erhöhung der Mehrwertsteuer wirkt sich auf den Konsum und die Investitionen des Bundes aus, während eine Erhöhung der Beitragssätze den Bund als Arbeitgeber betrifft. Die vorliegende Reform hat zum Ziel, das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern. Die vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen es in erster Linie, die Einnahmen in der AHV zu steigern und den Finanzierungsbedarf der Versicherung zu decken. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Kapitel 5 zu finden.

3.3. Umsetzung

Die mit der Umsetzung beauftragten Organe sind die kantonalen und Verbandsaus gleichskassen der AHV sowie die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Im Rahmen ei ner Finanzierung über die MWST sind die erforderlichen Umsetzungsarbeiten zu be rücksichtigen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist folglich so festzulegen, dass den ver schiedenen Durchführungsstellen genügend Zeit für die Umsetzung der Reform einge räumt wird.

58 SR 784.40