Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Dienste für den Entsendestaat vorsehen. Über Einkommen aus Nebenerwerbstätigkei ten ist deshalb grundsätzlich beitragsrechtlich abzurechnen. Neu soll zudem präzisiert werden, dass begleitende Familienangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, von der Versicherung ausgenommen sind.

Bst. b: Die von der Ausnahmeregelung betroffene Personenkategorie entspricht voll umfänglich derjenigen, die das bisherige Recht in Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c de finiert.

Auf eine Kompetenznorm betreffend die generelle Regelung der Einzelheiten wird an dieser Stelle verzichtet, da hierfür die allgemeine Kompetenznorm gemäss Artikel 154 Absatz 2 ausreicht.

Art. 1c Weiterführung der Versicherung

Abs. 1 und 2: Die beiden Weiterführungsmöglichkeiten der obligatorischen Versiche rung gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 3 sollen in den neuen Artikel 1c über nommen und die Vorversicherungszeit von fünf (gemäss bisherigen Art. 5 und 5g AHVV) auf drei Jahre verkürzt werden. Zudem soll mit dem neuen Artikel 1c Absatz 1 die Weiterversicherungsmöglichkeit für zwei zusätzliche Personengruppen geöffnet werden, die sich bisher über den Beitritt obligatorisch versichern konnten (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Zum einen betrifft dies Personen, die aufgrund der Änderung des bisherigen Artikels 1a Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr wohnsitzbedingt obligatorisch versichert sind. Da der Wohnsitz neu nur noch dann Anknüpfungspunkt für die obligatorische Ver sicherung sein soll, wenn weltweit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist der Anwen dungsbereich auf alle Fälle auszudehnen, in welchen aufgrund einer ausländischen Erwerbstätigkeit keine obligatorische Versicherung mehr in der Schweiz besteht. Zum anderen sollen nichterwerbstätige Personen erfasst werden, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten, welcher für einen Schweizer Arbeitge ber im Ausland tätig ist, ins Ausland begleiten.

Abs. 3: Zur Regelung der Einzelheiten braucht es – wie für die bisherigen Weiterversi cherungsmöglichkeiten (vgl. bisheriger Art. 1a Abs. 5) – eine Kompetenz des Bundes rates.

Art. 1d Beitritt zur Versicherung

Die Beitrittsversicherung gemäss geltendem Recht enthält in den Buchstaben a bis c von Artikel 1a Absatz 4 drei unterschiedliche Sachverhalte. Die Fälle nach den Buch staben a und c werden im Wesentlichen durch die Neuregelung der Weiterversicherung in den neuen Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe b bzw. c übernommen.

Im neuen Artikel 1d unverändert aufrechterhalten bleibt noch die Beitrittsversicherung, wie sie im heutigen Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b vorgesehen ist. Da die Modalitäten in den Briefwechseln zu den Sitzabkommen geregelt sind, muss die Kompetenz für den Bundesrat zur Detailregelung, wie sie bisher in Artikel 1a Absatz 5 auch für diese Bei trittsversicherung vorgesehen ist, nicht beibehalten werden.