Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 1a Obligatorische Versicherung

Die gesamte Versicherungsunterstellung wird bisher einzig in Artikel 1a AHVG in fünf Absätzen geregelt. Für die Rechtsanwendung ist diese Bestimmung zu unübersichtlich und kompliziert geworden, da sie viele unterschiedliche Informationen bündelt. Die ver schiedenen Themen von Artikel 1a sollen deshalb zur besseren Übersichtlichkeit se parat, in je einer eigenen Bestimmung (Art. 1a–1d VE-AHVG), geregelt werden. Infol gedessen definiert der neue Artikel 1a nur noch den Kreis von Personen, die obligato risch versichert sind, und übernimmt damit vom Grundsatz her den Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1 und 1bisvon Artikel 1a. Inhaltlich werden gleichzeitig gewisse Änderungen vorgenommen:

Bst. a: Aufgrund des Wohnsitzes sollen nur noch Personen in der AHV versichert sein, die weder in der Schweiz noch in einem anderen Staat erwerbstätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7; die Weiterführung der Versicherung nach Art. 1c Abs. 1 Bst. c ist jedoch mög lich).

Bst. b: Diese Bestimmung entspricht vollständig der bisherigen Regelung (Art. 1a Abs. 1 Bst. b); in der französischen Fassung wird lediglich eine redaktionelle Anpas sung vorgenommen.

Bst. c: Die bisherige Fassung von Buchstabe c Ziffer 1 regelt die obligatorische Versi cherung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland im Dienste der Eidge nossenschaft. Der Begriff «Eidgenossenschaft» wird durch den Begriff «Bund» ersetzt. Neu sind die vorgenannten Personen nur noch dann obligatorisch in der AHV versi chert, wenn sie gemäss den Regeln des Völkerrechts59 von den Rechtsvorschriften des Erwerbsorts aufgrund von Vorrechten und Immunitäten ausgenommen sind. Der Per sonenkreis wird somit einerseits auf Personen reduziert, die sich aufgrund ihrer offizi ellen Tätigkeit für den Bund im Ausland dort versichern können und deshalb auf eine Versicherung in der AHV angewiesen sind. Andererseits wird der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Staatsangehörige, sondern auch solche der EU und EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA-Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Die heutige Regelung in Ziffer 3 von Buchstabe c, wonach Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind, obligatorisch in der AHV versichert sind, hat sich nicht bewährt und soll auf gehoben werden (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

59 SR 0.191.01 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; SR 0.191.02 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen