Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Art. 2 Abs. 1, 1bis, 4 (Variante 3a) und 5 (Variante 3a)
Abs. 1: Die Anpassungen sind nur redaktioneller Natur, indem die in Artikel 1a Buchs tage c eingeführte Abkürzung «EFTA» verwendet und «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt wird.
Abs. 1bis: Kinder, ihre Eltern ins Ausland begleiten oder dort geboren werden, sollen ab Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 AHVG (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des
18. Lebensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) den Beitritt zur freiwilli gen Versicherung erklären können. Für die Vorversicherungszeit wird ihnen diejenige des Elternteils, den sie ins Ausland begleiten, angerechnet. Vorausgesetzt ist, dass dieser Elternteil gemäss Artikel 1a Buchstabe e, 1c Absatz 1 Buchstabe a oder auf grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Entsendung) obligatorisch oder ge mäss Artikel 2 Absatz 1 freiwillig in der AHV versichert ist. Die übrigen Voraussetzun gen gemäss Abs. 1 gelten für die Kinder hingegen unverändert (siehe zudem Ziff. 3.1.1.7).
Abs. 4: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Beitragssatz der erwerbs tätigen Versicherten um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Der AHV-Mindest beitrag in der freiwilligen Versicherung steigt dementsprechend auf 890 Franken (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).
Abs. 5: Auch der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen wird auf 890 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchstbeitrags bewirkt, da dieser dem 25-fa chen Mindestbeitrag entspricht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).
Art. 4 Abs. 2
Die Ausnahme in Absatz 2 Buchstabe a betreffend das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit wird aufgrund der neuen Gesetzgebung zur Versi cherungsunterstellung aufgehoben (siehe Art. 1a).
Der Freibetrag für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, entspricht künftig immer dem anderthalbfachen Mindestbetrag der monatlichen Altersrente (Stand 2026: 22 680 Franken). Er wird somit gleichzeitig wie die Altersrente regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die bisherige Kann-Bestimmung wird zu einer Muss-Bestimmung.
Art. 5 Abs. 1 (Variante 3a), 2bisund 2ter
Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbst ständig Erwerbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Ent sprechend wird der Arbeitnehmerbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).
Abs. 2bis: Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, werden dem massgebenden Lohn gleichgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Taggeld vom Arbeitgeber oder