Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Bst. d: Die Familienangehörigen ohne Erwerbstätigkeit, welche die gemäss Buchstabe c versicherten Personen ins Ausland begleiten oder im Ausland geboren werden und aufgrund ihrer eigenen Vorrechte und Immunitäten im Ausland nicht versichert sind, werden ebenfalls in den obligatorischen Versicherungsschutz der AHV aufgenommen.

Bst. e: Die Bestimmung entspricht weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 1a Ab satz 1 Buchstabe c Ziffer 2. Es wird einzig der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Staatsan gehörige der EU und der EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA-Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung

Der neue Artikel 1b übernimmt die Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung im Sinne des bisherigen Artikels 1a Absatz 2. Einzig die Ausnahmeregelung der unzu mutbaren Doppelbelastung wird abgeschafft. Gestützt darauf konnten Personen, die auch einer ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörten und mit hin doppelt versichert waren, aus der Versicherung entlassen werden (bisheriger Buch stabe b). Diese Ausnahme ist grundsätzlich gegenstandslos geworden, da es bei Per sonen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr zu Doppelversicherungen kommen kann. Dies zum einen aufgrund der Einschränkung des Wohnsitzprinzips auf weltweit Nichterwerbstätige (vgl. neuer Art. 1a Bst. a) und zum anderen wegen der Aufhebung der obligatorischen Versicherung für Schweizer Bürger, die im Dienste von privaten Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

Bst. a: Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die Vorrechte und Immunitä ten (z.B. Diplomaten) nach dem Gaststaatgesetz (GSG)60 geniessen, gehen bisweilen auch einer Nebenerwerbstätigkeit nach (z.B. Lehrauftrag an einer Universität). Ausser dem kommt es vor, dass die begleitenden Ehegattinnen und Ehegatten im Gaststaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Praxis wurde dieser Entwicklung bereits Rech nung getragen (Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 4 Gaststaatverordnung [V-GSG]61), wonach für diese Tätigkeiten keinerlei Vorrechte oder Immunitäten bestehen, was unter anderem zur Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht führt. Vor aussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine entsprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem EDA. Die Ausnahme vom Versicherungsobligatorium soll deshalb – vorbehältlich anderslautender vorrangi ger internationaler Regelungen – nicht mehr generell gelten, sondern auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt werden, die in offizieller Mission für einen institutionellen Be günstigten ausgeübt werden. Diese Anpassung steht im Einklang mit den Wiener Über einkommen über diplomatische62 und konsularische Beziehungen63, welche die Befrei ung vom System der sozialen Sicherheit im Empfangsstaat nur in Bezug auf die

60SR 192.12

61 SR 192.121

62 SR 0.191.01, Art. 33

63 SR 0.191.02, Art. 48