Erläuternder Bericht - LGV

Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 6 Seiten

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II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Änderung der LGV:

Art. 13a Mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen vermischtes Produkt

Artikel 13a weist einen engen Bezug zum Täuschungsverbot auf und verankert den Grundsatz, wonach nicht konforme Lebensmittel nur weiterverarbeitet oder zur Reduktion der Höchstwertüberschreitung vermischt werden dürfen, wenn dies der guten Verfahrenspraxis (gute Hygienepraxis, gute Herstellungspraxis) entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht. Der neue Artikel 13a konkretisiert die klausel von Artikel 13 Absatz 1, indem im Zusammenhang mit den PFAS festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Vermischung zulässig ist.

Die Bestimmung erlaubt es ausnahmsweise und zeitlich befristet, Lebensmittel, deren PFAS-Gehalt über den Höchstwerten liegt, mit konformen Lebensmitteln zu vermischen, sofern vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a. Erstens muss die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet sein, insbesondere durch Einhaltung der Höchstwerte im Mischprodukt. Dies bedeutet, dass die aus der Mischung hervorgehenden Produkte für die Beurteilung der Konformität massgebend sind und nicht nur das tatsächlich in Verkehr gebrachte Lebensmittel. Die Einhaltung der festgelegten Höchstwerte ist die einzige Art, um eine Minimierung der Aufnahme schädlicher Stoffe über die Ernährung zu garantieren.

b. Zweitens müssen Mischprodukte eine umfassende Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Das geltende Recht sieht in Artikel 83 Absatz 2 eine Rückverfolgbarkeitspflicht vor, damit Auskunft darüber gegeben werden kann, von wem ein Produkt bezogen wurde und an wen es geliefert wurde. Dieses auf dem Grundsatz «one step back, one step forward» basierende System soll ein wirksames Risikomanagement und die Durchführung von Rücknahme- oder Rückrufmassnahmen ermöglichen. Der Mechanismus des Vermischens nach Artikel 13a weist jedoch Besonderheiten auf, die zusätzliche Anforderungen rechtfertigen. Die Rückverfolgbarkeit nur bezüglich der vor- und nachgelagerten Stufe der Vertriebskette reicht nicht aus, um die Überprüfbarkeit der Einhaltung der Höchstwerte zu gewährleisten. Es muss möglich sein, die ursprünglichen Chargen genau zu identifizieren, bis zum Betrieb der Primärproduktion zurückzuverfolgen und die gemischten Mengen sowie die Anfangs- und Endgehalte an PFAS zu dokumentieren. Die Anforderung einer umfassenden Rückverfolgbarkeit hat somit zum Ziel, eine wirksame Kontrolle durch die Vollzugsbehörden sicherzustellen und stellt eine Spezialregelung gegenüber dem in Artikel 83 Absatz 2 LGV verankerten Grundsatz dar.

c. Drittens dürfen die Mischprodukte nicht aus dem Zollgebiet in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden. Diese territoriale Beschränkung hat zum Ziel, Unvereinbarkeiten mit dem Recht der Europäischen Union zu verhindern, das eine Vermischung von Lebensmitteln, die die Höchstgehalte überschreiten, verbietet

d. Viertens müssen Mischprodukte mit folgendem Angabe versehen sein:

«hergestellt aus einer Mischung, um die Einhaltung der PFAS-Höchstwerte zu gewährleisten»

Bei der Vermischung handelt es sich um eine Korrekturmassnahme, die auf zuvor nicht konforme Chargen angewandt wird. Auch wenn das Endprodukt die Höchstwerte insgesamt einhält, muss klar darüber informiert werden, dass es aus einem solchen Verfahren hervorgegangen ist, damit die Transparenz gewährleistet und eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten verhindert werden kann. Die Formulierung nennt den Grund der Vermischung und stellt einen ausdrücklichen Bezug zur Einhaltung der Höchstwerte her.

Absatz 2 führt eine obligatorische Meldung an die zuständige kantonale Behörde ein, um die Aufsicht zu erleichtern.

Art. 36 Abs. 1 Bst. k