Erläuternder Bericht - LGV

Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit dieser Änderung wird bei den obligatorischen Angaben für vorverpackte Lebensmittel die Pflicht eingeführt, Vermischungen nach Artikel 13a LGV transparent zu kennzeichnen. Diese Pflicht wird in die Liste der obligatorischen Angaben aufgenommen.

Art. 39 Abs. 2 Bst. f

Diese Bestimmung dehnt die Kennzeichnungspflicht auf nicht vorverpackte Lebensmittel aus. Sie gewährleistet, dass die Information auch in Situationen bereitgestellt wird, in denen Lebensmittel offen abgegeben werden. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten soll unabhängig von der Abgabeart sichergestellt sein.

Änderung anderer Erlasse, die für die Umsetzung des Vermischens nötig sind

Um das Vermischen nach Artikel 13a LGV umfassend zu regeln, müssen folgende Verordnungen angepasst werden:

- Kontaminantenverordnung (SR 817.022.15; VHK): Artikel 5c wird hinzugefügt, der die materiellen

Vorgaben für die Vermischung präzisiert. Er schreibt vor, dass die Vermischung ausschliesslich die gleiche Art von Lebensmitteln betreffen, für die in Anhang 8a Teil B der gleiche Höchstgehalt festgelegt wurde. Diese Einschränkung soll die amtliche Kontrolle erleichtern.

- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-

Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (SR 916.443.11; EDAV-EU): Einführung von Artikel 30a. Der Mechanismus des Vermischens ist eine besondere Lösung des Schweizer Rechts. Die Gesetzgebung der EU sieht vor, dass Lebensmittel, die die Höchstwerte nicht einhalten, nicht verwendet werden dürfen, auch nicht nach einem korrigierenden Vermischen. Daher muss ausdrücklich verankert werden, dass Produkte, die aus einer zulässigen Vermischung nach Artikel 13 Absatz 2 LVG hervorgehen, nicht in die EU ausgeführt werden dürfen. Mit diesem Verbot wird die Einhaltung der bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit der Europäischen Union gewährleistet. Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Die Zulässigkeit des Vermischens nicht konformer Lebensmittel wird auf drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Änderung begrenzt. Nach dieser Übergangsfrist tritt die Abweichung automatisch ausser Kraft, es sei denn, der Bundesrat trifft auf der Grundlage einer erneuten Bewertung eine gegenteilige Entscheidung. Sie dient dazu, besondere Situationen der Umweltkontamination zu bewältigen und ist nicht darauf ausgerichtet, dauerhaft beibehalten zu werden, insbesondere im Hinblick auf das mögliche Inkrafttreten des künftigen Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (LMS-Protokoll).

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung der Mischungen, können eine zusätzliche Kontrolltätigkeit der zuständigen kantonalen Behörden erforderlich machen. Diese Kontrollen sind jedoch Teil der bestehenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Höchstwerte für Kontaminanten und der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Sie sollten daher nicht mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand einhergehen.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft