Erläuternder Bericht - LGV

Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 6 Seiten

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Abkommen nicht. Es fehlt daher an einer rechtlichen Grundlage, welche eine Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf diese Staaten erzwingen würde.

2. Gesetzliche Grundlage

Das Vermischen nicht konformer Lebensmittel ist nach geltendem Recht und nach der Verordnung (EU) 2023/915 verboten. Es ist nur zulässig, wenn es der guten Herstellungspraxis entspricht.

Grundsätzlich ist die Herstellung von Lebensmitteln so auszugestalten, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und jede Möglichkeit der Täuschung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Primärproduktion (vgl. Artikel 8 LMG). Die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten heute zu Recht, dass Grundnahrungsmittel wie Getreide, Gemüse, Milch und Fleisch erwarten möglichst rein sind. Die Zulassung des Mischens nicht konformer Lebensmittel beruht auf einer erweiterten Auslegung das Lebensmittelgesetz und sollte deshalb nur zeitlich befristet unter strengen Rahmenbedingungen. Die spezifische Information gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten kommt eine zentrale Rolle zu, um transparent über die Baschaffenheit und die Herstellungsweise der betroffenen Lebensmittel zu informieren (vgl. Täuschungsverbot, Art. 18 LMG). Zudem gilt der in Artikel 7 LMG verankerte Grundsatz, wonach sämtliche Lebensmittel, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, sicher sein müssen, uneingeschränkt.

Die hier vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d LMG, der dem Bundesrat erlaubt, Angaben über die Produktionsart vorzuschreiben. Diese werden in Artikel 5 VHK konkretisiert. Weiter erlaubt Artikel 28 LMG dem Bundesrat, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte vorzusehen. Das Ausfuhrverbot basiert auf den Artikeln 3 und 44 LMG.