Erläuternder Bericht - LGV

Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 6 Seiten

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Mit der Möglichkeit, unter streng geregelten Voraussetzungen eine Mischung herzustellen, können Lebensmittel, die andernfalls entsorgt würden, in beschränkten Fällen verwertet werden, sofern das Endprodukt die geltenden Höchstgehalte einhält. Dieser Ansatz kann zur Reduktion von Lebensmittelabfällen sowie von wirtschaftlichen Schäden der betroffenen Betriebe, namentlich in der Primärproduktion, beitragen. Die Modalitäten und die Prozesse, die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Mischung umgesetzt werden müssen, sowie die Kennzeichnungsvorgaben verursachen jedoch in der gesamten Produktionskette zusätzliche Kosten.

3. Auswirkungen auf die Gesundheit

Die eingeführte Massnahme verändert das Schutzniveau der Gesundheit nicht. Das Mischverfahren ist nur zulässig, wenn das Endprodukt die für PFAS geltenden Höchstwerte vollständig einhält. Folglich dürfen ausschliesslich konforme Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die strikte Einhaltung der Höchstwerte, die auf den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen beruhen, stellt sicher, dass die alimentäre Exposition der Bevölkerung innerhalb der als sicher erachteten Grenzen bleibt.

Die zusätzlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, welche die Transparenz sicherstellen, sowie die Aufsicht durch die zuständigen Behörden tragen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten bei.

4. Auswirkungen auf die Umwelt

Es ist mit keinen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

IV. Rechtliche Aspekte

1. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Änderung ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen, SR 0.916.026.81).

Änderung der LGV: Der Entwurf sieht vor, dass Erzeugnisse aus einer vorgenommenen Mischung nicht in die Europäische Union exportiert werden dürfen. Gemäss Landwirtschaftsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, bei Ausfuhren in die EU von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten tierischen Ursprungs das einschlägige Recht der Europäischen Union im Bereich der Kontaminanten einzuhalten. Dieses Rahmenwerk umfasst insbesondere das Verbot, Lebensmittel zu mischen, um eine Überschreitung der Höchstgehalte zu korrigieren. In diesem Zusammenhang kann die Schweiz für ihren Binnenmarkt autonome Regelungen erlassen und von diesem Verbot abweichen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass die aus einer solchen Mischung hervorgegangenen Erzeugnisse nicht in die Europäische Union exportiert werden, was die Einführung geeigneter Kontrollmassnahmen voraussetzt. Das bestehende Landwirtschaftsabkommen mit der EU wird dadurch nicht verletzt.

Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU («Bilaterale III») soll das Landwirtschaftsabkommen auf den Bereich der Lebensmittelsicherheit ausgedehnt und ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen werden. Die Verordnung (EU) 2023/915 ist integraler Bestandteil von Anhang I des Protokolls über die Lebensmittelsicherheit und wird nach Ablauf der in Artikel 32 des Protokolls vorgesehenen Übergangsfrist künftig auch für die Schweiz gelten.

Änderung der EDAV-EU: Das Ausfuhrverbot in die Europäische Union ist erforderlich, da die Schweiz rechtlich verpflichtet ist, die vollständige Konformität mit dem anwendbaren Recht der EU sicherzustellen. Gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und die sich daraus ergebenden Bestimmungen hat die Schweiz sicherzustellen, dass in die EU exportierte Lebensmittel die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere im Bereich der Kontaminanten, erfüllen. Eine solche verbindliche Verpflichtung zur Einhaltung des Rechts des Handelspartners besteht im Rahmen der mit Drittstaaten abgeschlossenen