Erläuternder Bericht - LGV

Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 6 Seiten

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beeinträchtigen, die Leberfunktion beeinflussen und das Risiko für verschiedene Krebsarten erhöhen können. Die Bevölkerung ist diesen Stoffen hauptsächlich über den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln und Trinkwasser ausgesetzt.

Da PFAS in der Umwelt weit verbreitet sind, können lokale Belastungen von Böden oder Wasser in bestimmten Lebensmitteln, insbesondere tierischer Herkunft, zu erhöhten Konzentrationen führen. Eine im Jahr 2025 vom BLV und dem Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker durchgeführte Analysekampagne zeigte, dass bislang kein flächendeckendes Kontamination in Lebensmitteln festgestellt wurden, lokale Belastungen jedoch möglich sind.1 In besonders belasteten Regionen ist es möglich, dass einige landwirtschaftliche Betriebe ihre Produkte tierischer Herkunft nicht mehr in Verkehr bringen können, was ihre wirtschaftliche Existenz gefährden kann.

In der Schweiz wurden mehrere Problemgebiete ermittelt. Im August 2024 berichtete der Kanton St. Gallen von PFAS-belasteten landwirtschaftlichen Flächen, die zur Kontamination von Nutztieren führten. Dabei wurden die geltenden PFAS-Höchstgehalte teilweise um das 40-Fache überschritten. Weiter haben Analysen eine klare Überschreitung der vorgegebenen PFAS-Höchstgehalte bei Fischereierzeugnissen ergeben, woraufhin im November 2025 im Kanton Zug und im März 2026 im Kanton Aargau den Verkauf und die unentgeltliche Abgabe der betroffenen Produkte verboten hat.

Gesetzliche Lösung

Um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen, wurden in der Kontaminantenverordnung für bestimmte PFAS Höchsgethalte vorgesehen. Damit soll in erster Linie garantiert werden, dass die Exposition gegenüber schädlichen Stoffen über die Ernährung auf ein Minimum reduziert wird und stark belastete Produkte einer bestimmten Kategorie nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Diese hauptsächlich aus dem europäischen Recht übernommenen Höchstgehalte ermöglichen es, die tatsächliche Situation der Belastung von Lebensmitteln, einschliesslich der Hintergrundbelastung, die Konsumgewohnheiten sowie die praktische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der festgelegten Grenzwerte zu berücksichtigen, wobei gleichzeitig die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gewahrt bleiben. Ein Teil der Forderungen der Motion 25.3421 wird daher bereits durch die Festlegung der aktuellen Höchstgehalte für PFAS berücksichtigt.

Mit dieser Vorlage wird die Motion 25.3421 umgesetzt, indem eine Regelung für Lebensmittel von stark belasteten Standorten eingeführt wird, ohne dass die geltenden Höchstgehalte geändert werden. Eine Anpassung der Höchstgehalte für gewisse lokale Belastungssituationen wäre nicht vereinbar mit dem System der Höchstgehalte, das für eine bestimmte Lebensmittelkategorie einheitlich gilt.

Mit der Vorlage sieht gemäss Art. 13 LGV die Möglichkeit vor, kontaminierte Lebensmittel mit nicht kontaminierten Lebensmitteln zu mischen, um Überschreitungen der Höchstwerte zu beheben und, um mit bestimmten besonderen Belastungssituationen in landwirtschaftlichen Betrieben umgehen zu können. Diese Lösung ermöglicht, die Ziele der Motion zu erfüllen und gleichzeitig die Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus zu gewährleisten. Die in Verkehr gebrachten Produkte müssen die geltenden Höchstgehalte in jedem Fall vollumfänglich einhalten. Die vorgesehene Lösung stellt eine strikt befristete Übergangsmassnahme von drei Jahren dar, um die Umsetzung von Massnahmen zur Verringerung der Kontamination mit der Einhaltung des Lebensmittelrechts und unserer europäischen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Sie dient der Bewältigung lokaler PFAS-Belastungen und führt nicht zu einer dauerhaften Änderung des schweizerischen Systems der Lebensmittelsicherheit.

Die eingeführte Abweichung ist auf bestimmte Fälle beschränkt und genauen materiellen und prozeduralen Vorgaben unterstellt. Die Einhaltung der Höchstgehalte im Endprodukt, die Pflicht zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Chargen sowie spezifische Informationspflichten ermöglichen, Täuschungen vorzubeugen.

1 Vgl. Bericht «Schweizweite Kampagne zum Vorkommen von PFAS in tierischen Lebensmitteln» vom 17.11.2025