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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
m. «die Inhaberaktionäre» durch «die Inhaberaktionärinnen und Inhaberaktionäre»;
n. «der Liquidator» durch «die Liquidatorin oder der Liquidator» und «die Liquidatoren» durch «die Liquidatorinnen und die Liquidatoren»;
o. «der Untersuchungsbeauftragte» durch «die oder der Untersuchungsbeauftragte»;
p. «die Eigner» durch «die Eignerinnen und Eigner»;
q. «der Konkursliquidator» durch «die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator» und «die Konkursliquidatoren» durch «die Konkursliquidatorinnen und Konkursliquidatoren».
Art. 2bis Abs. 1 Bst. a
1 Dem elften, zwölften und zwölften a. Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen:
a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften und Zwischenholdinggesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, sowie Zweckgesellschaften nach Artikel 30bterund Übergangsgesellschaften nach Artikel 30bquinquies;
Gliederungstitel vor Art. 3
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA. Sie darf sich erst nach Erhalt der Bewilligung ins Handelsregister eintragen lassen.
2 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen erfüllt.
3 Die Bank muss der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Bewilligung zugrunde liegen. Ist die Änderung von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
Art. 3a Geschäftsbereich
1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
2 Die Betriebsorganisation und die finanziellen Mittel müssen dem Geschäftsbereich entsprechen.