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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.
Art. 3l Ergänzung der Einzelinstitutsaufsicht
1 Die FINMA übt die Aufsicht über eine Finanzgruppe in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank der Finanzgruppe aus.
2 Sie übt die Aufsicht über ein bankdominiertes Finanzkonglomerat in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen des Finanzkonglomerats und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden aus.
3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Organisation der Finanzgruppen und der bankdominierten Finanzkonglomerate fest. Er kann namentlich vorsehen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3a–3e, 5b, 5c und 10b auch für die Konzernobergesellschaften und Zwischenholdinggesellschaften nach Artikel 2bisAbsatz 1 Buchstabe a gelten. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Organisation der Finanzgruppen und der bankdominierten Finanzkonglomerate zu erlassen.
Art. 3m Vorschriften der FINMA
1 Die FINMA ist ermächtigt, für Finanzgruppen Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen, Offenlegung und Rechnungslegung zu erlassen.
2 Sie ist ermächtigt, für bankdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen, Offenlegung und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen. Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.
Art. 3n Anforderungen an die finanzielle Ausstattung und Organisation
wesentlicher Gruppengesellschaften
1 Der Bundesrat kann Anforderungen an die finanzielle Ausstattung und die Organisation wesentlicher Gruppengesellschaften nach Artikel 2bis Absatz 1 Buchstabe b festlegen, die wesentliche Funktionen für systemrelevante Banken erfüllen.
2 Er richtet sich dabei nach Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die von den wesentlichen Gruppengesellschaften im Fall einer Abwicklung nach den Artikeln 28–32 oder einer Konkursliquidation der Gruppe zu erbringen sind.