Vorlage

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3b Organisation

1 Die Bank muss besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits bezeichnen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

2 Die Befugnisse zwischen diesen Organen sind so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.

3 Die Bank muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

4 Sie muss ihre Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken erfassen, begrenzen und überwachen und für wirksame interne Kontrollen sorgen. Sie muss insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision bestellen.

5 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Organisation fest. Er trägt dabei namentlich den Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Banken Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Organisation der Banken zu erlassen.

Art. 3c Gewähr

1 Die Bank und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 In Banken mit komplexer Organisation müssen auch Personen, welche die Leitung der folgenden Bereiche oder Funktionen innehaben, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

a. interne Revision;

b. Risikokontrolle;

c. Einhaltung der rechtlichen und betriebsinternen Vorschriften (Compliance);

d. Betriebsabwicklung (Operations);

e. Finanzen;

f. Informations- und Kommunikationstechnologie;

g. wesentliche Geschäftseinheiten;

h. weitere zentrale Funktionen.

3 Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen, müssen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4 Der Bundesrat definiert:

a. die komplexe Organisation nach Absatz 2;

b. die wesentlichen Geschäftseinheiten nach Absatz 2 Buchstabe g;

c. die weiteren zentralen Funktionen nach Absatz 2 Buchstabe h.