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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3d Zuordnung der Verantwortlichkeiten in Banken mit komplexer

Organisation

1 Banken mit komplexer Organisation müssen sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten klar bestimmt und den Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 zugeordnet sind. Zu diesem Zweck müssen sie eine Übersicht über die Bereiche und Funktionen, die damit verbundenen Aufgaben und deren Zuordnung führen.

2 Sie müssen die Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 eine Erklärung unterzeichnen lassen, in der diese bestätigen, dass sie in ihrem Bereich oder ihrer Funktion für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich sind.

3 Der Bundesrat legt den Inhalt der Übersicht und der Erklärung fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 3e Ort der Leitung

1 Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 3f Qualifizierte Beteiligungen

1 Die an einer Bank qualifiziert Beteiligten müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

2 Als an einer Bank qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihr direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

3 Jede natürliche oder juristische Person muss der FINMA Meldung erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

4 Die Bank muss der FINMA die Personen melden, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder veräussern oder die Schwellen nach Absatz 3 erreichen, über- oder unterschreiten, sobald sie davon Kenntnis erhält. Sie muss ihr mindestens einmal jährlich über sämtliche qualifizierte Beteiligungen und deren Veränderungen Bericht erstatten.

Art. 3g Auslandgeschäft

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank muss der FINMA Meldung erstatten, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet.