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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3h Mindestkapital

1 Die Bank muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.

Art. 3i Kantonalbanken

1 An Kantonalbanken muss der Kanton eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen.

2 Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.

3 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird.

Gliederungstitel nach Art. 3i

Zweiter a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen bei Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten

Art. 3j Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA die Bewilligung der Bank vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

2 Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen:

a. von denen mindestens eines als Bank tätig ist;

b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

3 Als bankdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 2, die hauptsächlich im Bankbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

Art. 3k Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht

1 Die FINMA kann eine Finanzgruppe oder ein bankdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:

a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank führt; oder

b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.

2 Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die