Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Was die Frühintervention (Art. 19 und 24 VE-BankG) im Besonderen betrifft, schränken mehrere Massnahmen, die von der FINMA ergriffen werden können, die Wirtschaftsfreiheit der Bank ein (z. B. die Einschränkung der Geschäftstätigkeit, das Ausschüttungsverbot und der Vollzug von im Stabilisierungsplan vorgesehenen Massnahmen). Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt, denn diese Massnahmen dienen vor allem dem Zweck, Verletzungen des Aufsichtsrechts vorzubeugen, zu verhindern, dass eine Bank in eine Situation mit erhöhten Risiken gerät, oder die Bank zu stabilisieren und somit die Interessen ihrer Kundinnen und Kundinnen zu schützen. Ebendieser Schutz und die Stabilität des Finanzmarktes stehen im Fokus dieser Massnahmen. Ausserdem werden diese verschiedenen Massnahmen in verhältnismässiger Art und Weise übernommen, denn die weniger einschneidenden Massnahmen können bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht ergriffen werden (Art. 19 VE-BankG), die restriktiveren Massnahmen hingegen lediglich in einer Situation mit erhöhten Risiken (Art. 24 VE-BankG) und weitere, noch drastischere Massnahmen nur bei Insolvenzgefahr (Art. 26 VE-BankG). Diese Massnahmen entsprechen somit Artikel 36 BV.
Was die Information der Öffentlichkeit (Art. 22 VE-FINMAG) betrifft, könnte die Pflicht der FINMA, die Öffentlichkeit über die mittels einer Endverfügung abgeschlossenen Enforcementverfahren zu informieren, die Privatsphäre beeinträchtigen, die insbesondere durch Artikel 13 BV garantiert ist. Dieses Instrument beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage bzw. auf einem Gesetz im formellen Sinne und dient einem überwiegenden öffentlichen Interesse, nämlich der Transparenz der Aufsichtstätigkeit, der Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz sowie der präventiven Wirkung der Veröffentlichung von Enforcementverfügungen. Um den schützenswerten privaten Interessen Rechnung zu tragen, erfolgt die Bekanntgabe von Informationen in einem engen Rahmen. Insbesondere Informationen zu natürlichen Personen werden in anonymisierter Form veröffentlicht, sodass eine direkte oder indirekte Identifikation der jeweiligen Person nicht möglich ist. Diese Anonymisierung ermöglicht es, die Privatsphäre und den guten Ruf der betroffenen natürlichen Personen zu schützen. Hingegen werden Informationen zu juristischen Personen oder Personengesellschaften in namentlicher Form veröffentlicht. Diese profitieren nicht oder nur begrenzt vom Schutz der Privatsphäre im Sinne von Artikel 13 BV, und ihre Identifikation ist durch das öffentliche Interesse an der Transparenz und an der Gleichbehandlung der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gerechtfertigt. Schliesslich wird das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern berücksichtigt, als die systematische Information sich ausschliesslich auf bereits mittels einer Endverfügung abgeschlossene materielle Verfahren bezieht und sich auf diejenigen Punkte beschränkt, die für das Verständnis des Eingriffs vonseiten der FINMA notwendig sind. Der Kerngehalt des Rechts auf Privatsphäre ist also gewahrt. Diese Massnahme entspricht somit Artikel 36 BV.
Die Änderungen im Zusammenhang mit der direkten Aufsicht durch die FINMA und die Prüfgesellschaften schränken die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften ein (z. B. durch das Verbot für die Prüfgesellschaften, gewisse Dienstleistungen ohne Prüfungsbezug zu erbringen, oder die Pflicht für Beaufsichtigte, nach einer gewissen Dauer die Prüfgesellschaft zu wechseln). So ist es den Prüfgesellschaften künftig untersagt, gegenüber denjenigen Beaufsichtigten, die