Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Corporate Governance
Verantwortlichkeitsregime und Sorgfaltspflicht
Nebst der gewählten Lösung zum Verantwortlichkeitsregime wurde geprüft, ein neues Regime mit vom Gewährsregime unabhängigen Anforderungen aufzubauen. Das würde bedeuten, dass Banken zwei verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Prozessen – aber inhaltlichen Überschneidungen – unterhalten müssten. Daraus ergäbe sich eine administrative Mehrbelastung und eine Rechtsunsicherheit, die nicht zu rechtfertigen sind.
Des Weiteren wurde geprüft, ob das Verantwortlichkeitsregime nur für die SIBs eingeführt werden soll. Eine solche Lösung wäre weltweit einzigartig. Fehlverhalten und mangelhafte Führungsverantwortung können nicht nur bei SIBs, sondern auch bei den anderen Banken zur Gefährdung der Kundeninteressen führen und erhebliche Reputations- und Vertrauensschäden für den gesamten Finanzplatz verursachen. Insbesondere bei grösseren Banken ist die Zurechnung der Verantwortlichkeiten zuweilen unklar, da deren Organisation naturgemäss komplexer ausfällt.
Kleinere Banken sind hingegen weniger komplex organisiert und verfügen über eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten, beziehungsweise diese können bei Fehlverhalten einfacher zugeordnet werden. Der Nutzen eines Verantwortlichkeitsregimes wäre bei Letzteren im Vergleich zu den Kosten unverhältnismässig. Die ursprüngliche Absicht, das Verantwortlichkeitsregime bei sämtlichen Banken einzuführen, wurde deshalb verworfen. Das Verantwortlichkeitsregime soll somit nur bei komplexeren Banken eingeführt werden. Als Banken mit komplexer Organisation sollen Banken ab einer Mitarbeiterzahl von 250 Vollzeitäquivalenten gelten.
Die Sorgfaltspflicht der Gewährspersonen bei allen Banken (Art. 37n VE-BankG) unterstützt das Verantwortlichkeitsregime zusätzlich. Die ausdrückliche Aufnahme der Sorgfaltspflichten ins Bankengesetz erhöht die Rechtssicherheit und stellt klar, dass die aus dem Gesellschaftsrecht bekannten Pflichten zur sorgfältigen und loyalen Geschäftsführung auch für die Gewährspersonen der Banken gelten. Die Regelung gewährleistet einen einheitlichen Sorgfaltsmassstab für alle Personen, die für die einwandfreie Geschäftstätigkeit einer Bank verantwortlich sind, unabhängig von ihrer formellen Organstellung. Zugleich hat die Bestimmung eine präventive Wirkung: Sie betont die besondere Verantwortung der Gewährspersonen im Bankensektor und fördert eine Kultur der pflichtbewussten Geschäftsführung.
Kleinere Banken mit einer Mitarbeiterzahl unter 250 Vollzeitäquivalenten sind vom Verantwortlichkeitsregime nicht betroffen. Dies entspricht einer Einschränkung des Geltungsbereichs im Vergleich zu den Eckwerten des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes. Somit besteht gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)