Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Weitergehende Anforderungen an das Vergütungssystem gelten nur bei den SIBs und nur für Gewährspersonen und Personen mit hoher Gesamtvergütung. Es wurde geprüft, diese auch auf weitere Mitarbeiterkategorien anzuwenden, die zwar keine Gewährspersonen oder Personen mit hoher Gesamtvergütung darstellen, aber dennoch weit oben in der Hierarchie einer Bank angesiedelt sind. Solche Regeln gibt es zum Beispiel in der EU oder im UK (vgl. Kapitel 2.1.2). Die strategischen Entscheidungen, welche das Risiko- und Geschäftsprofil der Bank bestimmen, werden jedoch von den Gewährspersonen und von Personen mit hoher Gesamtvergütung getroffen. Weitergehende gesetzliche Anforderungen würden einen zu starken Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Zudem kann eine risikobewusste Vergütung an der Spitze einer Bank durch ihre Signalwirkung eine verantwortungsvolle Vergütungskultur im gesamten Institut fördern. Eine Beschränkung der weitergehenden Vergütungsregulierung bei SIBs auf Gewährspersonen und Personen mit hoher Gesamtvergütung ist somit aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Zielgenauigkeit sachgerecht. Eine weitergehende Regelung steht aber den Banken in jedem Fall offen.

Allgemeine Anforderungen an die Corporate Governance

Die bankenrechtlichen Anforderungen an die Corporate Governance gelten heute für alle Banken. Mit der beabsichtigten Präzisierung der Regeln auf Gesetzesstufe erfolgt somit keine inhaltliche Neuerung. Vor diesem Hintergrund wäre eine Geltung nur für SIBs nicht zweckmässig. Die behutsame Anpassung der Struktur des BankG – besonders im Bereich der Bewilligungsvoraussetzungen – ermöglicht eine übersichtliche und anwendungsfreundliche Normierung der Corporate-Governance-Grundsätze auf Gesetzesstufe. Ein Einpflegen in die heutige Struktur (d. h. im aktuellen Art. 3 BankG) wäre intransparent und würde die Anwendung erschweren.

Im BankG ergibt sich hierbei für kleinere und mittlere Banken keine Vereinfachung im Sinne von Artikel 4 UEG. In den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe sind allerdings solche Vereinfachungen geplant, indem die Anforderungen nach Bankkategorien differenziert werden.

1.2.2 Aufsicht

Frühintervention

Im Hinblick auf die Gestaltung der Frühintervention wurde untersucht, inwieweit neue Bestimmungen erforderlich sind und welche bereits bestehenden Bestimmungen verschärft werden sollten (dezentrale Bestimmungen). Zudem wurde geprüft, welche Interventionskriterien vorgesehen sein und ob feste Interventionsschwellen eingeführt werden sollten.

Die Analyse ergab, dass eine neue, zentralisierte und breitgefasste Bestimmung den Vorteil hätte, dass die FINMA einen grossen Ermessensspielraum hätte; diese würde sich bei ihren Interventionen hauptsächlich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit stützen. Die Umsetzung einer zentralisierten Bestimmung mit Massnahmen zur Stärkung der Eigenmittel und der Liquidität, Corporate-Governance-Massnahmen und Stabilisierungsmassnahmen wäre jedoch komplex, da es schwierig wäre, die passenden Massnahmen für jede Situation zu ermitteln. Derartige Unsicherheiten