Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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eher darauf ab, die der FINMA je nach Situation zur Verfügung stehenden Massnahmen zu präzisieren (um dadurch die Rechtssicherheit zu erhöhen), als neue Kompetenzen zu schaffen. Eine Beschränkung der Frühinterventionsmöglichkeiten der FINMA auf die SIBs würde daher einen Rückschritt gegenüber ihren heutigen Befugnissen darstellen und dem Ziel ihrer Stärkung sowie dem Schutz der Interessen der Kundinnen und Kunden zuwiderlaufen.

Kosten entstehen einer Bank zudem nur dann, wenn die FINMA intervenieren muss, um die Resilienz der Bank zu stärken. Diese Kosten sind notwendig, damit die Lage der jeweiligen Bank auf Dauer stabil bleibt, und haben folglich einen langfristigen Nutzen. Es wäre demnach nicht sinnvoll, für die kleinen und mittleren Unternehmen vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen im Sinne von Artikel 4 UEG vorzusehen.

Aufsichtsinstrumente

Information der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf die systematische Veröffentlichung der Enforcement-Endverfügungen der FINMA wurde geprüft, ob die Öffentlichkeit unmittelbar nach Abschluss des Enforcementverfahrens oder erst nach Inkrafttreten der Verfügung informiert werden sollte. Letztere Variante wurde verworfen, da sie die betroffenen Finanzinstitute dazu verleitet hätte, Beschwerde einzulegen, nur um die Veröffentlichung zu verzögern. Dieses Vorgehen hätte zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahren geführt, zusätzliche Verwaltungsressourcen gebunden und die Wirksamkeit des Systems beeinträchtigt. Dies würde somit dem Ziel der Massnahme 9 des Bundesrates, die Verfahren der FINMA zu beschleunigen, zuwiderlaufen.

Darüber hinaus wurde erwogen, die bis anhin auf juristische Personen beschränkte namentliche Veröffentlichung auf natürliche Personen auszuweiten. Diese Möglichkeit wurde verworfen, um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Einzelpersonen zu schützen und unverhältnismässige Eingriffe in ihre Privatsphäre zu vermeiden, wenn es aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine besondere Notwendigkeit gibt, die betroffene Person namentlich zu erwähnen.

Da diese Massnahme keine Kosten verursacht, ist es nicht notwendig, für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachte Regelungen im Sinne von Artikel 4 UEG vorzusehen.

Pekuniäre Verwaltungssanktionen

Es wurde geprüft, ob die pekuniären Verwaltungssanktionen auf SIBs beschränkt werden sollten. Diese Variante wurde jedoch verworfen. Eine solche Beschränkung würde die präventive Wirkung der Massnahme aufgrund ihres begrenzten Umfangs schwächen und insbesondere eine unbegründete Ungleichbehandlung unter den Instituten schaffen. Schliesslich würde eine solche Regelung dem angestrebten Ziel zuwiderlaufen, die Rolle der FINMA als Aufsichtsbehörde zu stärken sowie eine kohärente und wirksame Ausübung ihrer Kompetenzen sicherzustellen.