Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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könnten die Aufsichtsbehörde eher dazu tendieren lassen, nicht zu intervenieren, und einer Frühintervention im Wege stehen.

Aus diesen Gründen wurde eine dezentrale Lösung vorgezogen, da die Interventionskriterien je nach den festgestellten Problemen, die z. B. die Organisation oder die wirtschaftliche Lage betreffen können, unterschiedlich sind. Diese Variante wurde befürwortet, damit bestehende Bestimmungen angewendet und somit Doppelspurigkeiten vermieden werden. So sollen beispielsweise die bereits bestehenden Bestimmungen für zusätzliche Eigenmittel und Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr verschärft werden. Die vorgeschlagene Variante sieht die Schaffung zweier neuer Bestimmungen im BankG vor. Diese Analyse deckt sich auch mit der von der PUK geforderten Prüfung geeigneter Massnahmen zur Stärkung der Durchsetzungsfähigkeit der FINMA, darunter insbesondere die Erweiterung des Instrumentariums zur Frühintervention mittels zeitlich differenzierter Massnahmen (vgl. PUK-Bericht Motion Nr. 3). Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und ein rechtzeitiges Eingreifen der FINMA zu begünstigen, werden im Gesetz die Arten von Massnahmen präzisiert, die der FINMA je nach Situation (laufende Aufsicht, Situation mit erhöhten Risiken oder Insolvenzgefahr) zur Verfügung stehen.

Zudem wurde die Frage der Festlegung von Interventionskriterien und -schwellen am Beispiel anderer Staaten beurteilt. Ein System zur Beurteilung von Banken wie dort soll nicht eingerichtet werden, da die FINMA bereits über ein eigenes Aufsichts- und Beurteilungssystem verfügt. Die Analyse zeigte auch, dass strenge quantitative Kriterien (z. B. die Kapitalquote) nicht ausreichen würden, damit die FINMA mit einer rechtzeitigen Intervention eine Krisensituation verhindern kann. Demnach wäre es besser, wenn die Kriterien sowohl quantitativer als auch qualitativer Art wären, damit die FINMA die spezifischen Probleme der jeweiligen Bank früh genug erkennen und entsprechend handeln kann. Es ist wichtig, dass die Aufsicht dynamisch bleibt, da zum einen sich die Risikobereiche schnell ändern können (z. B. IT und Outsourcing) und zum anderen je nach Situation andere Kriterien (z. B. die Beurteilung von IT-, Liquiditäts-, Kredit- und Governance-Risiken sowie der Ergebnisse von Benchmark-Analysen, Stresstests, Marktindikatoren und Rating-Agenturen) massgebend sein können.

Bei ihrer Aufsicht muss sich die FINMA an die allgemeinen Grundsätze halten, die für jede Verwaltungstätigkeit gelten. Dazu gehören insbesondere das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot sowie die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit. Sie informiert über die Grundzüge ihrer Aufsichts- und Frühinterventionspraxis, damit sich die Banken danach ausrichten können.

In Bezug auf den Kreis der betroffenen Banken wurde beurteilt, ob sich die Frühintervention auf SIBs beschränken sollte. Diese Variante wurde verworfen, da die FINMA bereits heute über einige spezifische Frühinterventionsinstrumente verfügt, die alle Banken betreffen.75 Die vorgeschlagenen Änderungen am BankG zielen somit

75 BBl 2024 1023, S. 172 ff.