Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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vom 29. September 202371 für sie eine kostengünstigere Regelung. Die Sorgfaltspflicht gilt für die Gewährspersonen sämtlicher Banken. Eine Einschränkung der Sorgfaltspflicht auf eine Gruppe von Banken wäre ein falsches Signal, da grundsätzlich von allen Gewährspersonen eine angemessene Sorgfalt zu erwarten ist.

In Erledigung der Postulate 24.4544 des Nationalrates und 24.4538 des Ständerates (Postulat Nr. 6 der PUK in ihrem Bericht) hat der Bundesrat im Bereich Corporate Governance weiter geprüft, ob die geltenden Gewährskriterien auf Ebene der kandidierenden Personen für Führungspositionen oder auf Ebene des Gesamtorgans des Instituts zu ergänzen sind, um die Verantwortung der Führungsorgane gegenüber der schweizerischen Volkswirtschaft zu stärken. Die in den Postulaten erwähnte Massnahme der Wohnsitzpflicht einer Mehrheit des Verwaltungsrates in der Schweiz erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Bereits 2023 hat der Bundesrat die Motion 23.3455, die eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und Schweizer Bürgerrechte der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder von systemrelevanten Unternehmen verlangte, zur Ablehnung empfohlen. Der Nationalrat hat sie abgelehnt.72 Darüber hinaus wurde Artikel 708 OR mit Wirkung ab 1. Januar 2008 abgeschafft, der eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und Schweizer Bürgerrechte für die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder vorgeschrieben hat.73 Dies mit der Begründung, dass ein solcher Anspruch in einer zunehmenden internationalen Wirtschaft einen Standortnachteil schaffen und eine diskriminierende Wirkung auf in der Schweiz lebende Personen mit ausländischem Bürgerrecht haben kann.74 Des Weiteren gilt zu beachten, dass Artikel 3e Absatz 1 VE-BankG verlangt, dass eine Bank tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden muss. Diese Anforderung besteht schon heute auf Ebene der BankV und wird mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe angehoben.

Vergütungen

Der Fall Credit Suisse hat Handlungsbedarf im Bereich der Vergütungsregulierung im Fall einer SIB aufgezeigt. Die identifizierten Probleme insbesondere in den Anreizstrukturen sind aber nicht auf SIBs beschränkt. Diese Vorlage enthält daher auch minimale Grundsätze zu den Vergütungen für sämtliche Banken. Diese entsprechen im Wesentlichen dem FINMA-Rundschreiben zu den Vergütungssystemen (2010/01). Die geprüfte Alternative, auf Gesetzesstufe nur Anforderungen für SIBs vorzusehen, würde ausser Acht lassen, dass auch nicht systemrelevante Banken Fehlanreizen mit Nachteilen für Kundinnen und Kunden aufgrund unangemessen ausgestalteter Vergütungssysteme unterliegen können. SIBs unterliegen jedoch mit den konkreten Vorschriften zum Aufschub und zu Rückforderungen strengeren Regeln zu den Vergütungen als die übrigen Banken. Für Letztere gelten minimale Grundsätze, und es ergibt sich bei ihnen eine Vereinfachung im Sinne von Artikel 4 UEG.

71 SR 930.31

72 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia-Vista > Geschäfte > Geschäftstitel > 23.3455.

73 AS 2007 4791, 4839

74 BBI 2002 3148, S. 3229.