Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Familienwohnung). Dies entspricht der Regelung in Absatz 3 des vorerwähnten Artikel 45a IPRG, der u.a. auf Artikel 63 Absatz 1 IPRG verweist. Wie bei dieser letztgenannten Bestimmung bleibt auch beim vorliegenden Absatz 1 Artikel 85 IPRG (betreffend Minderjährigenschutz) vorbehalten. Für Fragen der elterlichen Sorge sowie ähnliche Belange gilt daher die Zuständigkeitsordnung des Haager Kindesschutzübereinkommens166.

Für Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten aus der Partnerschaft sind gemäss Absatz 2 die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – am schweizerischen gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Partners oder einer Partnerin zuständig. Dies entspricht der Regelung des für Ehen geltenden Artikel 46 IPRG. Anders als diese Bestimmung betrifft Absatz 2 allerdings auch die Rechte und Pflichten nach Auflösung der Partnerschaft. Ebenfalls miterfasst werden entsprechende vorsorgliche Massnahmen. Ansonsten ist der Verweisungsgegenstand «Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner» im Sinne von Artikel 46 IPRG auszulegen. Klagen und Massnahmen, die unter das kindesrechtliche IPRG-Kapitel oder Artikel 85 IPRG fallen, werden demnach nicht erfasst.

Ist kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben, kann auch am schweizerischen Begründungsort der Partnerschaft oder – bei Begründung der Partnerschaft im Ausland – an einem allfälligen schweizerischen Heimatort einer Partnerin oder eines Partners geklagt werden. Die Heimatortzuständigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf Artikel 47 IPRG im dritten Satz von Absatz 2. Sie gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Klage an einem ausländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Der Auffanggerichtstand am Begründungsort der Partnerschaft wird demgegenüber nicht von den Klagemöglichkeiten im Ausland abhängig gemacht, da dem Begründungsort bei formellen Lebenspartnerschaften eine grössere Bedeutung zukommt als bei Ehen.

Die Zuständigkeit nach Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für Unterhaltsfragen. Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens167 (LugÜ), ist dessen Anwendbarkeit zu prüfen, wobei die Frage der Geltung von Artikel 5 Nummer 2 LugÜ für Unterhaltsverpflichtungen aus einer formellen Lebenspartnerschaft nicht abschliessend geklärt ist.168

Absatz 3 sieht vor, dass ein nach Absatz 2 zuständiges Gericht eine im Ausland geschlossene formelle Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Partners oder einer Partnerin aufheben kann. Diese Regelung betrifft nicht nur die internationale Zuständigkeit; sie schafft gleichzeitig eine materielle Grundlage für eine scheidungsähnliche gerichtliche Auflösung einer formellen Lebenspartnerschaft. Diese Klagemöglichkeit ist subsidiär ausgestaltet: Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Partnerschaft nicht

166 Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ), SR 0.211.231.011.

167 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ), SR 0.275.12.

168 Vgl. BGE 142 III 466, E. 4.2.2.