Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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nach ihren eigenen Regeln bzw. nach dem auf sie anwendbaren Rechts aufgelöst werden kann. Für schweizerische PACS kommt ihr daher keine praktische Bedeutung zu. Für die Frage der Zuständigkeit wird wie dargelegt auf Absatz 2 verwiesen. Die Zuständigkeit für die Regelung der Auflösungsfolgen und für entsprechende vorsorgliche Massnahmen fällt direkt unter Absatz 2, so dass es hierfür keiner Regelung in Absatz 3 bedarf.

Absatz 4 regelt den Fall, dass in einer internationalen Konstellation ein schweizerischer PACS nach den Regeln des VE-PACSG aufgelöst werden soll. Hat ein Partner oder eine Partnerin Wohnsitz in der Schweiz, ist das Zivilstandsamt des betreffenden Ortes zuständig (vgl. Art. 18 Abs. 1 VE-PACSG). Fehlt ein entsprechender Wohnsitz, ist das Zivilstandsamt am Begründungsort zuständig.

Art. 65f III. Anwendbares Recht

Bei der Frage des anwendbaren Rechts wird die formelle Lebenspartnerschaft grundsätzlich ähnlich wie ein Konkubinat behandelt. Absatz 1 verweist für formelle Lebenspartnerschaften auf das Recht des Staates, in dem sie jeweils begründet wurden. Das ist de facto der Staat, dessen Recht die Partnerschaft unterstellt wurde (vgl. Art. 116 IPRG), und auch der Staat, nach dem sie sich organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Diese Regelung erscheint schon insofern sachgerecht, als die formelle Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe kein universelles Institut darstellt, sondern mit der Rechtsordnung des sie vorsehenden Staates eng verknüpft ist. Das entsprechende Recht gilt auch für Unterhaltsfragen. Anders als im IPRG-Eherecht (Art. 49) ist hier diesbezüglich keine Sonderregelung vorgesehen. Das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973169, auf welches Artikel 49 IPRG verweist, gilt nur für Unterhaltspflichten, die sich «aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben», und ist auf formelle Lebenspartnerschaften nicht anwendbar.

Bestimmungen des Begründungsstaates, welche die öffentlich-rechtlichen Wirkungen einer formellen Lebenspartnerschaft regeln, – beispielsweise aus dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht – werden hingegen nicht erfasst. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen einer formellen Lebenspartnerschaft in der Schweiz richten sich nach den hier geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Knüpft eine verwaltungsrechtliche Bestimmung der Schweiz Wirkungen an einen PACS, sollte diese klarstellen, ob die Regelung auch für im Ausland begründete Partnerschaften gelten soll.

Absatz 2 sieht eine Ausnahme zur Grundregel des Absatz 1 vor: Fragen in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft oder einer urteilsunfähigen Partnerin bzw. eines urteilsunfähigen Partners sowie Fragen betreffend eine allfällige Familienwohnung unterstehen nicht dem Recht des Begründungsortes der formellen Lebenspartnerschaft, sondern dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates einer Partnerin oder eines Partners. Diese Fragen weisen einen engen Bezug zu dem Staat auf, in dem die Betroffenen wohnen. Zudem sind von Vertretungsfragen auch Drittpersonen tangiert, die in der Regel von der Anwendbarkeit des Wohnortrechts ausgehen. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 48 Absatz 1 und 2 IPRG an. Der Anwendungsbereich ist aber

169 Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, SR 0.211.213.02.