Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten
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Übersicht
Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Inhalt der Vorlage
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (BBl 2026 801) am 1. Januar 2027 erhalten die Kantone für Schutz- bedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr, da die Sub- ventionsdauer für die Abgeltung der Sozialhilfekosten für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf fünf Jahre festgelegt wird.
Somit entfällt auch die Legitimation des Bundes, den Kantonen hinsichtlich des Stan- dards der Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung Vorgaben zu machen, wie sie nach geltendem Recht in Artikel 3 Absatz 1 der AsylV 2 festgelegt sind. Entsprechend soll in Artikel 3 Absatz 1 AsylV 2 die Gleichstellung von Schutzbe- dürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe gegenüber der einheimi- schen Bevölkerung gestrichen werden.
Im Sinne der Verwaltungsökonomie sollen in der AsylV 2 zudem die Grundlagen für die Nothilfepauschale im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S geschaffen werden.