Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundesrates zur Änderung der AsylV 2 stützt sich auf Artikel 119 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Frage, ob das Völkerrecht und insbesondere Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: das Abkommen; SR 0.142.30) den Handlungsspielraum der Kantone bei der Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung einschränkt, ist gerichtlich nicht geklärt. Artikel 23 des Abkommens regelt den Anspruch auf öffentliche Fürsorge. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, dieselbe öffentliche Unterstützung und Sozialhilfeleistung zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung kann nicht gänz- lich ausgeschlossen werden, dass schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbe- willigung, auch wenn sie nach schweizerischem Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, von den Gerichten als „Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt“ in der Schweiz im Sinne von Artikel 23 des Abkommens anerkannt werden könnten. Sollte dies der Fall sein, müssten die Kantone ihnen das Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern bei der Gewährung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Sozial- hilfe garantieren.