Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 3 Absatz 1

Der geltende Artikel 3 regelt die Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe. Absatz 1 hält fest, dass bei der Festsetzung, Ausrichtung und Einschränkung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufent- haltsbewilligung die Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleis- ten sei. Die Gleichstellung für Flüchtlinge und Staatenlose ist aufgrund des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) und des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) gefor- dert. Neu soll aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 2 die Gleichstellung mit der ein- heimischen Bevölkerung für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung nicht mehr im Bundesrecht geregelt sein, sondern die Festsetzung des Unterstützungsstandards den Kantonen überlassen werden.

Zu Absatz 3 Buchstabe d

Der geltende Absatz 3, der die Anspruchsgruppen für Nothilfeleistungen festlegt, soll mit der Konstellation der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 des Asylgeset- zes erweitert werden (vgl. neu Bst. d).

Zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e

In Artikel 20 wird die Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bundes mittels Globalpau- schalen für bestimmte Personenkategorien geregelt. Der Absatz 1 Buchstabe e, wel- cher die Beendigung der Kostenerstattungspflicht für Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes regelt, soll mit den beiden nachfolgenden Konstellationen ergänzt werden.

Einerseits ist es möglich, dass im Rahmen der Vorbereitungsphase (6-12 Monate vor der rechtskräftigen Aufhebung des Schutzstatus) die Wegweisungsverfügung bereits vorgängig der effektiven Aufhebung des Schutzstatus erlassen wird und mit der Aufhe- bung in Rechtskraft erwächst. Diesfalls wird die Globalpauschale weiterhin bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Schutzstatus gemäss der Allgemeinver- fügung vergütet.

Tritt die Wegweisungsverfügung indessen erst nach Inkrafttreten der Aufhebung des Schutzstatus in Rechtskraft, wird die Globalpauschale auch nach Aufhebung des Schutzstatus bis zur Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ausbezahlt. In der Folge vergütet der Bund eine einmalige Nothilfepauschale als Entschädigung für allfäl- lige Nothilfeleistungen.

Zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

In beiden Absätzen werden jeweils unter Buchstabe d die Voraussetzungen zur Aus- richtung von Nothilfepauschalen mit der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 des Asylgesetzes erweitert. So soll festgehalten werden, dass der Bund den Kantonen auch bei einer Aufhebung des vorübergehenden Schutzes eine einmalige Nothilfepau- schale ausrichtet (Abs. 1 Bst. d). Die Ausrichtung soll wie bei einem Widerruf des