Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten

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in der AsylV 2 vorgesehen, dass der Bund den Kantonen nach fünf Jahren Schutzge- währung während längstens fünf weiteren Jahren die Sozialhilfekosten mittels einer halben Globalpauschale vergütet. Es handelt sich dabei um die gleiche Globalpau- schale, welche sie auch für Flüchtlinge erhalten. Die Ausrichtung der Globalpauschale endet in jedem Fall mit der Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20).

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (BBl 2026 801) am 1. Januar 2027 erhalten die Kantone für alle Per- sonen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich nur noch während fünf Jahren die Global- pauschale für die Abgeltung der Sozialhilfekosten. Zuvor haben sie für Menschen mit einer vorläufigen Aufnahme die Globalpauschale während sieben Jahren erhalten.

Da der Bund nach fünf Jahren keine Globalpauschale mehr ausrichtet, entfällt auch die Legitimation des Bundes, den Kantonen hinsichtlich des Standards der Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung Vorgaben zu machen. Entsprechend soll in Artikel 3 Absatz 1 AsylV 2 die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe gegenüber der einheimischen Bevölkerung (Aufenthaltstitel B, C und Schweizerpass) gestrichen werden. Damit soll aufgrund der kantonalen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialhilfe die Bestimmung der Höhe der Sozialhilfeleistungen den Kantonen überlassen werden. Die Kantone können demnach die Höhe der Sozialhilfeleistungen für Personen mit einer an den Schutzsta- tus S gekoppelten Aufenthaltsbewilligung unter Beachtung des internationalen Rechts in ihren Sozialhilfegesetzen neu selbstständig festlegen. Denkbar ist dabei sowohl eine Angleichung des Sozialhilfestandards an denjenigen der einheimischen Bevölkerung und der übrigen ausländischen Bevölkerung mit einer Aufenthaltsbewilligung als auch eine Fortsetzung der Gleichstellung mit Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthalts- bewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen, welche nur Anspruch auf redu- zierte Sozialhilfeleistungen haben oder eine Zwischenstufe.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie werden in der AslyV2 die Grundlagen für die Not- hilfepauschale im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S bereits geschaf- fen.

Der Bund vergütet den Kantonen ab dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid – und somit in der Regel nach Ablauf der Ausreisefrist – eine einmalige Nothilfepauschale als Entschädigung für allfällige Nothilfeleistungen.

Mit einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S haben schutzbedürftige Personen (mit und ohne Aufenthaltsbewilligung) nur noch Anspruch auf Nothilfe. Dies ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufhebung des Status seine Wirkung entfaltet und der individu- elle Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Damit die Behörden und die betroffenen Personen die Rückreise in die Ukraine vorbe- reiten können, soll die effektive Aufhebung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Die Zeitspanne zwischen einem möglichen Entscheid des Bundesra- tes und der effektiven Aufhebung des Status beträgt idealerweise 6 bis 12 Monate. Während dieser Zeitspanne erhalten die Kantone die Sozialhilfekosten für Personen,