Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Sozialhilfe von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (BBl 2026 801) am 1. Januar 2027 erhalten die Kantone für Schutz- bedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr, da die Sub- ventionsdauer für die Abgeltung der Sozialhilfekosten für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf fünf Jahre festgelegt wird. Somit entfällt auch die Legitima- tion des Bundes, den Kantonen hinsichtlich des Standards der Sozialhilfe für Schutz- bedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung Vorgaben zu machen. Die Kantone können in Zukunft unter Beachtung des internationalen Rechts in ihren Sozialhilfegesetzen selbstständig bestimmen, wie hoch die Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit einer Auf- enthaltsbewilligung ausgestaltet sein soll.

Die Gleichstellung in der Sozialhilfe von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewil- ligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 der Asylverordnung 2 (AsylV 2; SR 142.312) festgelegt ist, soll aufgehoben werden.

1.2 Höhe der Nothilfepauschale bei Aufhebung des Schutzstatus S

Im Rahmen der nationalen Asylkonferenz vom 28. November 2025 wurden das Staats- sekretariat für Migration (SEM), die Kantone, Städte und Gemeinden beauftragt, die Zukunft des Status S ab März 2027 vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe der Nothilfepauschale bei einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S fest- zulegen. Diese Arbeiten wurden vom SEM und der Vereinigung der kantonalen Migra- tionsbehörden (VKM) geleitet und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel- len des Bundes, der Kantone, Städte und Gemeinden durchgeführt. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde das «Konzept zur Zukunft des Status S» erstellt. Gestützt auf dieses Konzept wird das nachfolgend unter Ziffer 2 beschriebene Verfahren bezüglich der Not- hilfeleistungen bei der Aufhebung des Schutzstatus nach Artikel 76 des Asylgesetzes festgelegt.

2 Grundzüge der Vorlage

Im März 2027 werden die ersten Schutzsuchenden aus der Ukraine fünf Jahre in der Schweiz sein. Dies hat Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus und auf die Sozial- hilfe. Schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung B haben während den ersten fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz analog den Asylsuchenden nur Anspruch auf reduzierte Sozialhilfeleistungen (Art. 83 Abs. 3 AsylG). Nach geltendem Recht ha- ben schutzbedürftige Personen nach fünf Jahren Schutzgewährung einen Anspruch auf die Erteilung einer an den Schutzstatus S gekoppelten Aufenthaltsbewilligung B (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Ab diesem Zeitpunkt haben sie auch Anspruch auf die gleichen Sozialhilfeleistungen wie alle Personen mit einem Aufenthaltstitel B, Niederlassungs- bewilligung C oder einem Schweizerpass (einheimische Bevölkerung). Es ist zudem