Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/53: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 9 Seiten

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Schutzstatus S dann erfolgen, wenn nach der Aufhebung des vorübergehenden Schut- zes die entsprechende Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen und eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (vgl. Abs. 2 Bst. d).

Zu Artikel 29 Absätze 3bisund 4

Zur Festlegung der Höhe der Nothilfepauschale bei der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 AsylG im neuen Absatz 3 bisgilt das unter der Ziffer 2 Ausgeführte.

Auf Grund der einmaligen Ausrichtung und des geringen Betrages sowie aus techni- schen Gründen ist es unverhältnismässig, die Pauschale der Anpassung an den Lan- desindex der Konsumentenpreise zu unterstellen (vgl. Abs. 4).

Zu Artikel 30a Absatz 1

Auf Grund der einmaligen betragsmässigen Festsetzung soll die Nothilfepauschale, welche bei der Aufhebung des Schutzstatus nach Artikel 76 AsylG ausgerichtet wird, vom Anpassungsmechanismus ausgenommen werden.

Inkrafttreten

Die Änderung der AsylV 2 soll am 1. März 2027 in Kraft treten.

Da die ersten Schutzbedürftigen ab März 2027 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werden, ist eine Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. März 2027 vorgesehen.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Die Anpassung von Art 3 AsylV 2 im Bereich Sozialhilfe verursacht beim Bund keine Kosten. Betreffend Festlegung der Nothilfepauschale: Der Bund würde den Kantonen bei einer Aufhebung des Schutzstatus S ab dem rechtskräftigen Wegweisungsent- scheid eine einmalige Nothilfepauschale in der Höhe von 1300 Franken als Entschädi- gung für allfällige Nothilfeleistungen der Kantone vergüten. Bei einem geschätzten Mengengerüst von 37'000 rechtskräftig abgewiesenen Personen wäre von Ausgaben für die Nothilfepauschalen in der Höhe von rund 50 Millionen Franken auszugehen.

4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Mit der vorliegenden Anpassung von Artikel 3 AsylV 2 werden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Kantone die Ausrichtung der Sozialhilfeansätze für Schutzbe- dürftige beschliessen können.

Für die Kantone führt die vorliegende Verordnungsanpassung im Bereich der Nothilfe zu keiner Kostenverschiebung, da sie für die Nothilfekosten angemessen entschädigt werden.