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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 7 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2. von natürlichen oder privat- oder öffentlich-rechtlichen juristi- schen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, sofern diese Tätigkeiten von der Schweiz aus organisiert oder geleitet werden.
b. in der Schweiz, sofern sie in Zusammenhang mit maringenetischen Res- sourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Res- sourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stehen.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bewilligung und Überprüfung
Art. 3 Umweltverträglichkeitsprüfung
1Wer eine Tätigkeit in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen will, muss dafür sorgen, dass vorgängig die Auswirkungen auf die Umwelt nach Teil IV des Hochseeschutzabkommens geprüft werden.
2Wer eine solche Tätigkeit durchführen will, trägt die Kosten für diese Prüfung.
Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse
1Wer Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen will, bedarf einer Bewilligung des Bundesamts für Umwelt (BAFU), sofern für die Tätigkeiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Teil IV des Abkommen durch- geführt werden muss.
2Keine Bewilligung muss eingeholt werden, wenn die Tätigkeit bereits von einer an- deren Vertragspartei des Hochseeschutzabkommens oder von einem zuständigen in- ternationalen Organ unter Einhaltung der Vorschriften von Teil IV des Hochsee- schutzabkommens bewilligt wurde.
3Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die geplanten Tätigkeiten höchstens geringfügige oder vorübergehende Aus- wirkungen auf die Umwelt haben;
b. die in Teil IV des Hochseeschutzabkommens vorgeschriebene Umweltver- träglichkeitsprüfung durchgeführt wurde;
c. der Gesuchsteller in einem Umweltmanagementplan alle zumutbaren Mass- nahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Bewältigung möglicher nachtei- liger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit aufgenommen hat und
d. der Gesuchsteller nachweist, dass er in der Lage ist, die Massnahmen gemäss Umweltmanagementplan sowie die Massnahmen zur Bewältigung unvorher- gesehener Umweltauswirkungen umzusetzen.
4Das Verfahren, die Konsultationen und die Information der Öffentlichkeit richten sich nach Teil IV des Hochseeschutzabkommens.