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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 7 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 15 Gebühren

1Für Bewilligungen, Überprüfungen, Kontrollen, verwaltungsrechtliche Massnah- men und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Ge- bühren erhoben.

2Der Bundesrat bestimmt die Ansätze.

Art. 16 Datenschutz

1Bundesorgane und mit dem Vollzug betraute Behörden dürfen Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und straf- rechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bearbeiten und bekanntgeben soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Hochseeschutzabkommen und diesem Gesetz nötig ist.

2Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dem Hochseeschutzabkommen und diesem Gesetz und im Rahmen der Anforderungen von Artikel 16 und 17 des Bun- desgesetzes vom 25. September 20204 über den Datenschutz Personendaten an den Clearing-House Mechanismus oder an Organe des Hochseeschutzabkommens be- kannt geben.

3Sie können zu diesem Zwecke Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten.

4Der Bundesrat regelt in den Ausführungsbestimmungen die bearbeitenden Behör- den, die Kategorien der nach diesem Gesetz bearbeiteten Personendaten, die Empfän- gerkreise der Personendaten sowie ihre Aufbewahrungsdauer.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 17 Strafbestimmungen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ohne Bewilligung nach Artikel 4 durchführt;

b. gegen Beschlüsse zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten und Not- massnahmen nach Artikel 11 verstösst.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig oder verstösst in nicht schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, so wird sie oder er mit Geldstrafe bestraft.

3Mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Meldungen nach Artikel 6 erstattet; handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

4 SR 235.1